VOB/A 2026: Was die Neufassung der Abschnitte 2 und 3 für Vergabestellen bedeutet
Am 24. August 2026 wurden die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für Vergabestellen...
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Reguvis Online Redaktion
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16.09.2026, 11:42:40
Am 24. August 2026 wurden die neuen Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 22. Juli 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Für Vergabestellen bedeutet das: Zahlreiche Verfahrensregeln bei der Vergabe von Bauleistungen haben sich verändert, ausgelöst durch das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz. Wer Bauvergaben verantwortet, kommt an diesen Anpassungen nicht vorbei.
Kaum hat man sich an eine Regelung gewöhnt, ändert sich schon wieder etwas. Dieses Gefühl kennen viele, die Vergabeverfahren im kommunalen oder öffentlichen Umfeld begleiten, ob als noch unsichere Quereinsteigerin oder als erfahrener Vergabeberater. Die ständigen Rechtsänderungen zählen zu den größten Belastungen im Vergabealltag, denn jede Novelle bedeutet neue Formulierungen in Vergabeunterlagen, neue Fristen und neue Fragen zur Rechtssicherheit. Die Neufassung der VOB/A-Abschnitte 2 und 3 ist ein aktuelles Beispiel dafür. Sie überträgt die Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in der Vergabeverordnung in das Baurecht und betrifft damit unmittelbar die Praxis der Bauvergabe im europäischen Oberschwellenbereich.
Anlass der Neufassung ist das zum 1. Juli 2026 in Kraft getretene Vergabebeschleunigungsgesetz, das umfangreiche Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und in der Vergabeverordnung mit sich brachte. Damit die Regelungen der VOB/A EU mit diesen Vorgaben übereinstimmen, wurden die Abschnitte 2 und 3 entsprechend angepasst und am 24. August 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 24.08.2026 B6).
Auch die Vergabeverordnung selbst und die Vergabeverordnung für Verteidigung und Sicherheit ziehen nach. Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits einen Entwurf zur Änderung von VgV und VSVgV bereitgestellt, um die notwendigen Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV zeitnah anzupassen.
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde in § 113 Abs. 2 GWB erstmals die Möglichkeit eingeführt, die notwendigen Verweisänderungen in § 2 VgV und § 2 VSVgV ohne Zustimmung des Bundesrats und ohne Beteiligung des Bundestags vorzunehmen. Das erklärt, warum Anpassungen wie diese künftig deutlich schneller erfolgen können als frühere Vergaberechtsnovellen.
Für die Praxis bedeutet dieses Tempo vor allem eines: Wer Bauvergaben verantwortet, sollte laufende und künftige Verfahren zügig auf die neuen Vorschriften prüfen, um rechtssicher, im Sinne von rügefest, zu bleiben.
Ein zentraler Punkt ist der Anwendungsbereich selbst. In § 1 EU Abs. 1 VOB/A wurde der Begriff des Bauauftrags an § 103 Abs. 3 GWB angepasst: Das bisherige Erfordernis der gleichzeitigen Planung fällt weg. Damit eröffnen sich neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammenfassung und Trennung von Bau- und Planungsleistungen, ein Punkt, der besonders für erfahrene Vergabestellen mehr Entscheidungsautonomie bei der Verfahrensarchitektur bedeutet.
Auch die Markterkundung wurde präzisiert. § 2 EU Abs. 7 VOB/A stellt nun ausdrücklich klar, dass eine Markterkundung auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen darf. Bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird in § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A zudem deutlicher beschrieben, dass Auftraggeber zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln sollen. Besonders betont wird die Möglichkeit, junge sowie kleine und mittlere Unternehmen einzubeziehen, näher erläutert in einer Fußnote der Vorschrift.
Eine eigenständige Neuregelung bringt die Losvergabe: Mit § 5a EU VOB/A erhält die VOB/A erstmals eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe, die sich am neuen § 97a GWB orientiert. Für Vergabestellen heißt das, die bisherige Praxis der Losaufteilung an dieser neuen Systematik zu spiegeln.
Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Verfahrensänderungen zusammen:
| Regelung | Kernänderung |
| § 1 EU Abs. 1 VOB/A | Wegfall des Erfordernisses gleichzeitiger Planung beim Bauauftragsbegriff |
| § 2 EU Abs. 7 VOB/A | Markterkundung darf soziale, umweltbezogene, qualitäts- und innovationsbezogene Aspekte umfassen |
| § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A | Wechselgebot zwischen aufgeforderten Unternehmen, Förderung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen |
| Bauaufträge | Wechselgebot zwischen aufgeforderten Unternehmen, Förderung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen |
| § 5a EU VOB/A | Neue eigenständige Regelung zur Fach- und Teillosvergabe, orientiert an § 97a GWB |
| § 8 EU Abs. 2 VOB/A | Angabepflicht zu Nebenangeboten bereits in der Bekanntmachung |
| § 8c EU VOB/A | Erweiterte Vorgaben bei energieverbrauchsrelevanten Leistungen |
Ergänzend regelt der neu gefasste § 8 EU Abs. 2 VOB/A, dass der Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben muss, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Der Abschnitt zu energieverbrauchsrelevanten Leistungen in § 8c EU VOB/A wurde erheblich erweitert, ein Signal für die wachsende Bedeutung nachhaltiger Beschaffung im Baubereich.
Bei den Eignungsnachweisen zieht die VOB/A-EU mit der VgV gleich: Nach § 6b EU Abs. 1 VOB/A sollen als Eignungsnachweise vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden, weitere Nachweise nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern. Wie diese weiteren Nachweise anzufordern sind, beschreibt § 6b Abs. 5 VOB/A. Zusätzlich schreibt § 6b EU Abs. 3 VOB/A vor, dass die Eignungsanforderungen in Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen und zu diesem sowie zum Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, eine Regelung, die sich ähnlich in der VgV findet. Für die Bekanntmachung der Eignungskriterien gilt § 6b EU Abs. 4 VOB/A, der die Erleichterungen des neu gefassten § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB durch Verweis übernimmt.
Bei den Ausschlussgründen wegen schwerer Verfehlungen und mangelhafter Vertragserfüllung, § 6e EU Abs. 6 Nr. 3 und 7 VOB/A, wurden die entsprechenden Änderungen des GWB direkt übernommen. Wer Eignungs- und Ausschlussprüfungen dokumentiert, sollte diese Anpassungen kennen, denn hier entscheidet sich häufig, ob ein Verfahren im Nachprüfungsfall rügefest bleibt.
Auch die Leistungsbeschreibung wurde entschlackt: Analog zu § 121 Abs. 1 GWB entfällt in § 7 EU Abs. 1 VOB/A die Forderung einer erschöpfenden Leistungsbeschreibung, was Vergabestellen mehr Spielraum bei der Formulierung technischer Anforderungen lässt, ohne die grundsätzliche Pflicht zu einer eindeutigen und erschöpfenden Beschreibung aufzugeben.
Auch im Verfahrensablauf selbst gibt es praxisrelevante Neuerungen. Gibt der Auftraggeber bei der Übermittlung seiner Bekanntmachung ein späteres Veröffentlichungsdatum an, stellt § 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A klar, dass für die Fristberechnung der Tag der tatsächlichen Veröffentlichung maßgeblich ist. Bei der Angebotsöffnung entfällt, wie schon in § 55 VgV, mit § 14 EU Abs. 1 VOB/A das Vier-Augen-Prinzip für elektronisch eingereichte Angebote.
Bei der Nachforderung von Unterlagen wird, analog zu den Änderungen von § 56 VgV, in § 16a EU Abs. 1 VOB/A nicht mehr grundsätzlich zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Nur die Möglichkeit der Korrektur bleibt weiterhin unternehmensbezogenen Unterlagen vorbehalten. Zudem stellt § 16b EU Abs. 1 VOB/A klar, dass der Auftraggeber ohne Begründungspflicht von der vorgegebenen Reihenfolge, zuerst Eignungs-, dann Angebotsprüfung, abweichen kann. Das gibt vor allem erfahrenen Vergabestellen mehr Flexibilität in der Verfahrenssteuerung.
Die Aufhebungsmöglichkeit in § 17 EU VOB/A gilt künftig für alle Vergabearten und nicht mehr nur für Ausschreibungen, ergänzt um den Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Ergebnis vorliegt. Und die Informations- und Wartepflicht in § 19 EU Abs. 3 VOB/A wurde an die Regelungen des § 134 GWB angepasst, ein Punkt mit direkter Bedeutung für die Rechtssicherheit im Zuschlagsverfahren.
Diese Punkte lassen sich am effizientesten prüfen, wenn die konkreten Formulierungen der neuen Paragrafen griffbereit sind.
Die Neufassung der VOB/A-Abschnitte 2 und 3 überträgt die Kernanliegen des Vergabebeschleunigungsgesetzes, mehr Flexibilität, klarere Prüfabläufe und schlankere Nachweispflichten, in das Bauvergaberecht. Für Vergabestellen bedeutet das zunächst zusätzlichen Prüfaufwand, langfristig aber auch mehr Gestaltungsspielraum, etwa bei der Losvergabe, der Reihenfolge der Angebotsprüfung oder der Trennung von Bau- und Planungsleistungen. Wer die neuen Vorschriften kennt und in seine Vergabeunterlagen einarbeitet, verfahren sicherer und rügefest, unabhängig davon, ob man die Vergabestelle seit Jahren autonom führt oder gerade erst die Verantwortung dafür übernommen hat.
Angesichts des Tempos, mit dem Rechtsänderungen inzwischen umgesetzt werden, lohnt sich eine strukturierte, aktuelle Arbeitsgrundlage umso mehr, um bei der nächsten Anpassung nicht wieder von vorne beginnen zu müssen.
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