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Vergabebeschleunigungsgesetz: Was ändert sich für Architekten und Ingenieure?

Vergabebeschleunigungsgesetz: Was ändert sich für Architekten und Ingenieure?

 

Seit dem 1.7.2026 gilt das Vergabebeschleunigungsgesetz und bringt spürbare Änderungen für die Vergabe von Planungsleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Wer als Vergabeverantwortliche oder Vergabeverantwortlicher Bau- und Planungsprojekte betreut, muss neue Regeln zu Auftragswert, Losvergabe, Leistungsbeschreibung, Eignungsnachweis, Preisaufklärung und Rechtsschutz kennen, um Verfahren sicher und rügefest zu gestalten.

Kaum ein Themenfeld sorgt bei Vergabeverantwortlichen so verlässlich für Verunsicherung wie ständige Rechtsänderungen mitten im laufenden Projektalltag. Wer Vergaben nebenbei mitverantwortet oder gerade erst in die Materie eingestiegen ist, kennt das Gefühl, kaum eine Regelung verinnerlicht zu haben, bevor die nächste Reform ansteht. Genau das passiert aktuell im Vergaberecht für Planungsleistungen: Das Vergabebeschleunigungsgesetz verändert seit dem 1.7.2026 zentrale Spielregeln für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Neuerungen ein und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.

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Wie wirkt sich die neue Regelung auf die Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen aus?

Ob ein Auftrag europaweit oder rein national ausgeschrieben werden muss, entscheidet sich am Vergleich von geschätztem Auftragswert und Schwellenwert. Seit der Streichung von § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV im Jahr 2023 müssen bei Planungsleistungen alle Leistungsbilder addiert und gemeinsam am Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge gemessen werden, aktuell 216.000 Euro. Da Planungskosten rund 20 Prozent der Gesamtprojektkosten ausmachen, reicht bereits ein Bauvorhaben mit rund einer Million Euro Gesamtkosten aus, damit die Planungsleistungen europaweit ausgeschrieben werden müssen. Für Vergabestellen bedeutete dies seither einen erheblichen Mehraufwand auch bei kleineren Projekten, für Planungsbüros stand der Bewerbungsaufwand vielfach in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Auftragswert.

Als Reaktion darauf hatte die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, dem AHO und dem VBI ein alternatives Beschaffungskonzept erarbeiten lassen. Es erlaubt, Planungs- und Bauleistungen auf Ebene der Auftragswertberechnung zusammen zu betrachten und am höheren Schwellenwert für Bauleistungen von rund 5,4 Millionen Euro zu messen, während die Lose für Planung und Ausführung anschließend getrennt vergeben werden. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz bestätigt der Gesetzgeber nun ausdrücklich, dass beide Varianten der Auftragswertermittlung zulässig sind. Öffentliche Auftraggeber können also selbst entscheiden, ob sie Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung oder gesondert am jeweils passenden Schwellenwert messen. Klargestellt wird zudem, dass die Vergabe eigenständig vergebener Planungslose auch bei gemeinsamer Losvergabe mit Bauleistungen nicht der VOB, sondern der VgV unterliegt.

Diese Klarstellung ist gerade für weniger erfahrene Vergabestellen hilfreich, weil sie eine bislang unklare Ermessensfrage auflöst und damit die Grundlage für ein rügefestes Verfahren schafft. Erfahrene Vergabeverantwortliche gewinnen zugleich mehr Gestaltungsspielraum, welche Variante für ihr konkretes Projekt sinnvoller ist.

Auftragsart Schwellenwert
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Regelfall) 216.000,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberer und oberster Bundesbehörden 140.000,- Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektoren- sowie Verteidigungs- und Sicherheitsbereich 432.000,- Euro
Bauaufträge 5.404.000,- Euro

Die Schwellenwerte gelten jeweils für zwei Jahre und werden von der EU-Kommission turnusmäßig angepasst.

 

Bleibt der Losgrundsatz bei der Vergabe von Planungsleistungen bestehen?

Der Losgrundsatz nach § 97 Absatz 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Leistungen in Teil- und Fachlose aufzuteilen, um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu Ausschreibungen zu erleichtern. Für Architekten- und Ingenieurleistungen hat dieser Grundsatz besonderes Gewicht, weil Planungsbüros in Deutschland überwiegend klein- und mittelständisch geprägt sind. Im Gesetzgebungsprozess forderten Bauindustrie und kommunale Spitzen, künftig auch zeitliche Gründe für die Zusammenfassung von Losen zuzulassen. Da bei nahezu jedem öffentlichen Projekt ein Zeitfaktor eine Rolle spielt, hätte dies faktisch das Ende des Losgrundsatzes bedeutet. Die Bundesingenieurkammer setzte sich gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer, dem AHO, den Planverbänden und den baugewerblichen Verbänden für dessen Beibehaltung ein.

Der Gesetzgeber hat sich für einen Kompromiss entschieden: Mit dem neuen § 97a GWB bleibt der Losgrundsatz im Kern erhalten, mehrere Lose dürfen weiterhin bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammengefasst werden.

Neu ist eine eng gefasste Bereichsausnahme in § 97a Absatz 3 GWB. Zeitliche Gründe rechtfertigen eine Zusammenfassung von Losen nur, wenn drei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind:

  • Der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert erreicht oder überschreitet das Zweifache des jeweiligen Schwellenwertes.

  • Das Vorhaben wird aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert oder gehört zur Verkehrsinfrastruktur.

  • Die Dringlichkeit ist nicht vom Auftraggeber selbst verschuldet.

Für alle übrigen Ausschreibungen stellt der Gesetzgeber zugleich klar, dass Zeitersparnis allein weiterhin kein zulässiger Grund für eine Loszusammenfassung ist.

Der Gesetzgeber macht mit der ausdrücklichen Aufnahme zeitlicher Gründe für die genannten Infrastrukturvorhaben zugleich deutlich, dass bei allen übrigen Ausschreibungen weiterhin nur wirtschaftliche und technische, nicht aber zeitliche Gründe eine Loszusammenfassung rechtfertigen können: Eine Zeitersparnis ist ein zeitlicher, aber kein wirtschaftlicher Grund.

Das bedeutet in der Praxis: Auftraggeber können bei regulären Projekten außerhalb der benannten Infrastrukturvorhaben künftig nicht mehr argumentieren, eine Loszusammenfassung sei wirtschaftlich geboten, weil sie Zeit spare. Zeitliche Erwägungen und wirtschaftliche Gründe sind damit gesetzlich klar voneinander getrennt.

Für die Vergabepraxis lohnt sich deshalb ein genauer Blick, bevor Lose zusammengefasst werden. 

Praxischeck
  • ✓  Prüfen Sie, ob wirtschaftliche oder technische Gründe eine Zusammenfassung von Losen wirklich erfordern, nicht nur nahelegen.
  • ✓  Bei Infrastrukturvorhaben: Klären Sie, ob das Projekt aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird oder zur Verkehrsinfrastruktur zählt, bevor Sie sich auf zeitliche Gründe berufen.
  • ✓  Dokumentieren Sie, dass eine etwaige Dringlichkeit nicht selbst verschuldet ist, um Nachprüfungsrisiken zu vermeiden.

 

Die Erfahrung aus der Kammerpraxis zeigt außerdem, dass eine Gesamtvergabe an einen Generalplaner keineswegs automatisch günstiger oder einfacher ist. Auch dort entsteht Koordinierungsaufwand, der über Zuschläge eingepreist wird, und der Wettbewerb verengt sich auf wenige größere Marktteilnehmer, was tendenziell zu steigenden Preisen führt.

 

Was ändert sich bei Leistungsbeschreibung und Eignungsnachweis?

Bislang musste der Auftragsgegenstand nach § 121 Absatz 1 GWB so eindeutig und erschöpfend wie möglich beschrieben werden. Das Wort erschöpfend wurde nun gestrichen. Entscheidend ist künftig, dass der Auftraggeber ausreichend Informationen bereitstellt, um vergleichbare Angebote zu erhalten, nicht aber, dass er sämtliche verfügbaren Unterlagen offenlegt. Das entlastet Vergabestellen beim Erstellen und Bietende beim Prüfen der Vergabeunterlagen. Wichtig ist dabei: Fehlen zentrale Unterlagen wie eine Bestandsgenehmigung, ein Bodengutachten oder ein Raumkonzept, können Planungsleistungen weiterhin nicht ordnungsgemäß angeboten und Angebote nicht sinnvoll verglichen werden. Die Streichung ist also keine Einladung zu knapperen Ausschreibungen, sondern eine Erleichterung bei ohnehin ausreichend informierten Verfahren.

Der Gesetzgeber möchte mit der Änderung zudem funktionale Leistungsbeschreibungen fördern, bei denen nicht der genaue Lösungsweg, sondern das zu erreichende Ziel beschrieben wird. Ein verbreitetes Missverständnis in der Praxis ist, dass funktionale Ausschreibungen nur bei Gesamtvergaben möglich seien. Tatsächlich stehen Losvergabe und funktionale Beschreibung unabhängig nebeneinander: Eine funktionale Beschreibung kann losweise oder gesamt erfolgen, ebenso wie eine losweise Vergabe funktional oder erschöpfend beschrieben werden kann.

Auch beim Eignungsnachweis setzt das Gesetz auf Entlastung. Der neue § 122 Absatz 3 GWB sieht vor, dass Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen künftig grundsätzlich durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. Weitergehende Unterlagen dürfen erst von aussichtsreichen Bewerberinnen und Bewerbern verlangt werden. Das reduziert den Aufwand für alle Beteiligten im laufenden Verfahren, verschiebt aber auch Verantwortung: Wer seine Eignung falsch einschätzt, kann sich später nicht mehr darauf berufen, die Selbsteinschätzung sei irrtümlich gewesen.

Wie verändern sich Preisaufklärung und Rechtsschutz?

Bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten musste der Auftraggeber nach § 60 VgV bislang zwar Aufklärung verlangen, hatte aber freies Ermessen, ob er ein nicht zufriedenstellend aufgeklärtes Angebot ablehnt. Diese Regelung schützt vorrangig den Auftraggeber vor Angeboten, die nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Künftig gilt: Solche Angebote sollen abgelehnt werden. Ein erhöhter Begründungsaufwand entsteht nur noch, wenn der Auftraggeber ein solches Angebot ausnahmsweise doch annehmen möchte.

Die wohl folgenreichste Änderung betrifft den Rechtsschutz. Bislang hatte auch die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer aufschiebende Wirkung, sodass ein Zuschlag erst nach rechtskräftiger Klärung erteilt werden durfte. Mit der Änderung von § 173 Absatz 1 GWB entfällt diese aufschiebende Wirkung in der zweiten Instanz, wenn die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt hat. Unterlegenen Bietenden bleibt in der Beschwerdeinstanz dann nur noch die Feststellung eines Verstoßes als Grundlage für Schadensersatz, nicht mehr die Chance auf den Auftrag selbst.

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Achtung

Vergabestellen können nach einer ablehnenden Entscheidung der Vergabekammer nun zwar zügiger den Zuschlag erteilen, tragen aber weiterhin das Risiko, dass der unterlegene Bieter in der Beschwerdeinstanz obsiegt. In diesem Fall drohen erhebliche Schadensersatzforderungen, ohne dass der bereits erteilte Zuschlag rückgängig gemacht wird.

 

Eine vergleichbare Regelung für Bundeswehrbeschaffungen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Mai 2026 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, da es sie für verfassungswidrig hält. Das Gericht sieht den Justizgewährleistungsanspruch ausgehöhlt, wenn Bewerberinnen und Bewerber faktisch nur noch Sekundärrechtsschutz in Form von Schadensersatz statt des eigentlichen Auftrags erhalten können. Wie sich diese verfassungsrechtliche Frage auf die vergleichbare Regelung im Vergabebeschleunigungsgesetz auswirkt, bleibt abzuwarten und ist für Vergabeverantwortliche in den kommenden Monaten aufmerksam zu verfolgen.

 

Wie geht es mit der Reform des Vergaberechts weiter?

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist kein Schlusspunkt, sondern ein Baustein einer größeren Modernisierungsagenda. Bund und Länder haben bereits vereinbart, die Unterschwellenvergabeordnung zu überarbeiten: Der Bund legt bis zum 30.6.2026 einen mit den Ländern abgestimmten Vorschlag vor, die Überarbeitung soll bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sein, die landesspezifische Umsetzung bis zum 30.6.2027 folgen. Ziel ist unter anderem eine deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge, vereinfachte Verhandlungs- und Dringlichkeitsvergaben, spürbarer Bürokratieabbau sowie eine stärkere Digitalisierung und Standardisierung von Vergabeunterlagen.

Auf europäischer Ebene hatte die EU-Kommission ihren Legislativvorschlag zur Reform der Vergaberichtlinien ursprünglich für das zweite Quartal 2026 angekündigt. Dieser Termin wurde inzwischen auf den 9. September 2026 verschoben. Nach einem im Sommer 2026 bekannt gewordenen Entwurfsstand könnte der Vorschlag sogar weiter gehen als die von der Kommission erwogene Möglichkeit unmittelbar geltender Verordnungen: Die drei bestehenden Vergaberichtlinien sollen unter dem Namen Public Procurement Act durch eine einzige, unionsweit unmittelbar geltende EU-Vergabeverordnung ersetzt werden. Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, hatten sich zuvor für eine Umsetzung der Reform per Richtlinie ausgesprochen, um nationale Spielräume zu erhalten.

Für Vergabeverantwortliche bedeutet das: Wer sich heute mit den Grundlagen des Vergabebeschleunigungsgesetzes vertraut macht, schafft eine solide Basis für die nächsten Anpassungsschritte. Wer bereits erfahren im Vergaberecht ist, kann die neu gewonnenen Spielräume bei Auftragswertermittlung und Losvergabe gezielt nutzen, um Verfahren schneller und zugleich rügefest zu gestalten.

Häufige Fragen zum Vergabebeschleunigungsgesetz bei Planungsleistungen

Fazit

Das Vergabebeschleunigungsgesetz bringt für die Vergabe von Planungsleistungen konkrete Erleichterungen bei Auftragswertberechnung, Leistungsbeschreibung und Eignungsnachweis, lässt aber auch neue Fragen offen, etwa beim Rechtsschutz. Für Vergabeverantwortliche, die sich in ihrer Rolle unsicher fühlen, bietet das Gesetz klarere Leitplanken, etwa durch die Bestätigung zulässiger Varianten der Auftragswertermittlung und die Stärkung von Eigenerklärungen. Erfahrene Vergabestellen gewinnen zusätzliche Entscheidungsautonomie, etwa bei der Wahl zwischen getrennter und gemeinsamer Vergabe von Planungs- und Bauleistungen. Wer die Neuregelungen kennt und sauber dokumentiert, gestaltet seine Verfahren rügefester und ist auf die kommenden Reformen der UVgO und des EU-Vergaberechts besser vorbereitet.

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