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Vergabebeschleunigungsgesetz: Was Vergabestellen ab dem 1. Juli 2026 wissen müssen

Vergabebeschleunigungsgesetz: Was Vergabestellen ab dem 1. Juli 2026 wissen müssen

Das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) wurde am 18. Mai 2026 verkündet und tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Für Vergabestellen bedeutet das konkrete Handlungspflichten und neue Ermessensspielräume. Doch das Gesetz birgt auch rechtliche Spannungsfelder, die in der Praxis erhebliche Relevanz entfalten werden.  

Direktaufträge bis 50.000 Euro: Mehr Spielraum, neue Sorgfaltspflichten 

Die wohl unmittelbar spürbarste Änderung für den Beschaffungsalltag betrifft die Wertgrenze für Direktaufträge. Bislang lag diese bei 15.000 Euro netto; mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wird sie dauerhaft auf 50.000 Euro angehoben. Öffentliche Auftraggeber können Leistungen bis zu diesem Betrag künftig ohne die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens beschaffen. Eine entsprechende Anpassung der Bundeshaushaltsordnung (§ 55 BHO) ist ebenfalls vorgesehen.

Dieser erweiterte Spielraum entlastet Vergabestellen erheblich. Zugleich bringt die Ausweitung aber eine Sorgfaltspflicht mit sich, die der Gesetzgeber ausdrücklich betont: Der Auftraggeber soll regelmäßig zwischen Unternehmen wechseln, wenn mehrere Direktaufträge vergeben werden. Der Grundsatz des angemessenen Wettbewerbs gilt also auch unterhalb der Schwelle zur förmlichen Vergabe. Vergabestellen sollten deshalb interne Dokumentationsprozesse prüfen und anpassen – nicht zuletzt, weil auch die Abfragepflicht für das Wettbewerbsregister im Gleichschritt von bisher 30.000 Euro auf nun 50.000 Euro angehoben wird (§ 6 Abs. 1 WRegG). Gleiches gilt für die Vergabestatistik: Auch hier verschiebt sich die Pflichtgrenze von 25.000 Euro auf 50.000 Euro.

  Bisher ab dem 1. Juli 2026
Wertgrenze für Direktaufträge 15.000 Euro 50.000 Euro
Abfragepflicht für das Wettbewerbsregister 30.000 Euro 50.000 Euro
Pflichtgrenze für Vergabestatistik 25.000 Euro 50.000 Euro

 

Der neue § 97a GWB: Losaufteilung und Gesamtvergabe im Spannungsfeld

Weniger eindeutig und für Vergabestellen mit größeren Infrastrukturvorhaben besonders relevant ist die Neuregelung zur Losaufteilung. Der neue § 97a GWB normiert den Losgrundsatz nun eigenständig und ergänzt ihn um einen neuen Ausnahmetatbestand. § 97 Abs. 4 GWB beschränkt sich fortan auf den abstrakten Leitsatz der vorrangigen Berücksichtigung mittelständischer Interessen.

Der Grundsatz bleibt unberührt: Öffentliche Aufträge sind grundsätzlich in Losen zu vergeben, um kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme an Vergabeverfahren zu ermöglichen (§ 97a Abs. 1 GWB). Zusammengefasste Vergaben oder Gesamtvergaben ohne Losaufteilung sind weiterhin nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97a Abs. 2 GWB).

Neu ist der Ausnahmetatbestand in § 97a Abs. 3 GWB: Für Infrastrukturvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen sind, kann vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern – konkret dann, wenn die Anwendung des Losgrundsatzes die schnelle Realisierung des Vorhabens „nachweislich verhindert". Die Ausnahme ist dabei auf Vorhaben begrenzt, deren geschätzter Auftragswert mindestens das Doppelte des einschlägigen EU-Schwellenwertes nach § 106 Abs. 2 GWB erreicht oder überschreitet. Welche Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur konkret erfasst sind (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze), regelt § 97a Abs. 4 GWB abschließend.

Vergabestellen, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, sind gut beraten, den Nachweis der zeitlichen Gründe sorgfältig zu dokumentieren. Der Begriff „nachweislich verhindert" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden kann. Zudem können Auftraggeber bei Gesamtvergaben ihre Auftragnehmer vertraglich verpflichten, die Interessen von KMU bei der Unterauftragsvergabe besonders zu berücksichtigen (§ 97a Abs. 5 GWB) – eine Kompensation, die der Gesetzgeber ausdrücklich als Ausgleich für die erweiterten Bündelungsmöglichkeiten vorsieht. Die Bundesregierung ist aufgefordert, die neue Abweichungsmöglichkeit zu evaluieren und dem Bundestag bis zum 30. September 2027 zu berichten (§ 97a Abs. 6 GWB).

Praxisrelevante Detailfragen neu geregelt

Neben strukturellen Weichenstellungen enthält das Vergabebeschleunigungsgesetz eine Reihe von verfahrensrechtlichen Anpassungen, die für die tägliche Vergabepraxis erhebliche Bedeutung haben.

Eine der praktisch wirksamsten Neuerungen betrifft die Korrekturmöglichkeit von Unterlagen im laufenden Verfahren. § 56 Abs. 2 VgV wird grundlegend neu gefasst: Die bislang in Rechtsprechung und Praxis etablierte Unterscheidung zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen entfällt. Öffentliche Auftraggeber können Bewerber und Bieter künftig unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln sowie unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. Die Neufassung lehnt sich eng an den Wortlaut von Art. 56 der EU-Vergaberichtlinie an. Für Vergabestellen bedeutet das mehr Handlungsspielraum in der Angebotsprüfung, verbunden mit der Anforderung, diesen Spielraum verfahrenskonform und diskriminierungsfrei einzusetzen. Wie weit inhaltliche Korrekturen von Unterlagen künftig konkret reichen, wird die Rechtsprechung im Einzelnen klären.

Gleichfalls bedeutsam ist die Änderung des § 134 GWB zu Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen. Künftig gilt ausdrücklich: Bei Einzelabrufen im Rahmen ordnungsgemäß vergebener Rahmenvereinbarungen besteht keine Vorabinformationspflicht, sofern der Abruf den Gegenstand der Rahmenvereinbarung nicht überschreitet. Damit setzt der Gesetzgeber die Öffnungsklausel des Art. 2b Abs. 1 Buchst. c der EU-Rechtsmittelrichtlinie um, die diese Ausnahme ermöglicht. Für Vergabestellen, die im Rahmen von Mehrparteiensystemen und Miniwettbewerben beschaffen, entfällt damit die bislang umstrittene Wartepflicht und der Zuschlag kann ohne das 10- oder 15-tägige Stillhalteverfahren erteilt werden. Der Primärrechtsschutz bei Überschreitung des Rahmenvertragsgegenstandes bleibt davon unberührt.

Weitere Anpassungen in der VgV betreffen die Verfahrensgestaltung im Einzelnen. § 29 VgV wird um eine Regelung zur Zahlung ergänzt. Der Auftraggeber soll den Rechnungsbetrag grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung begleichen. Abschlags- oder Vorauszahlungen können in geeigneten Fällen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben ohne besondere Begründung vereinbart werden. Dies soll insbesondere jungen Unternehmen und KMU zugutekommen. § 35 VgV vereinfacht den Umgang mit Nebenangeboten: Auftraggeber müssen künftig lediglich angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind, eine Begründung ist nicht mehr erforderlich. § 41 VgV stellt die elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen ausdrücklich in den Vordergrund und verknüpft sie unmittelbar mit § 29 Abs. 1 VgV.

Für die Eignungsprüfung gilt nach dem neuen § 42 VgV: Auftraggeber sind verpflichtet, bei der Auswahl von Eignungskriterien und -nachweisen die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Als „jung" gilt nach der Gesetzesbegründung in der Regel ein Unternehmen, dessen Gründung nicht länger als acht Jahre zurückliegt. Im offenen Verfahren soll zudem grundsätzlich zunächst die Angebotsprüfung und erst dann die Eignungsprüfung erfolgen. Abweichungen sind ohne gesonderte Begründung zulässig.

In § 58 Abs. 2 VgV werden die zulässigen Zuschlagskriterien um Aspekte der digitalen Souveränität ergänzt. Als mögliche qualitative Kriterien kommen dabei in Betracht:

  • die Nutzung interoperabler und offener IT-Systeme oder Software,
  • die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen,
  • besondere Anforderungen an das im Rahmen der Datenverarbeitung eingesetzte Personal,
  • Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen,
  • die Lokalisierung von Daten,
  • die technische, organisatorische und rechtliche Absicherung gegen unerwünschte Zugriffe oder Verfügbarkeitseinschränkungen.

Ergänzend sieht § 107 GWB nunmehr auch Ausnahmen für Cybersicherheit und digitale Souveränität als Teil wesentlicher Sicherheitsinteressen vor. Für Vergabestellen, die IT-Leistungen beschaffen, eröffnet das neue Gestaltungsspielräume bei der Kriteriengestaltung, die sorgfältig begründet und in der Vergabedokumentation abgebildet werden sollten.

Rechtsschutz im Umbruch: Digitalisierung und eine offene Verfassungsfrage

Der vierte große Reformblock betrifft das Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB). Hier verfolgt der Gesetzgeber eine konsequente Strategie der Beschleunigung und Digitalisierung. Nachprüfungsverfahren sollen künftig vornehmlich in Textform, das heißt schriftlich oder elektronisch, geführt werden (§§ 158, 161 ff., 167, 172 GWB). Aktenübermittlung, Akteneinsicht und Verhandlungen der Vergabekammern werden digitaler ausgestaltet (§§ 163, 165, 172, 175 GWB). Vergabeakten sollen soweit möglich als elektronische Kopie übermittelt werden, und die Akteneinsicht soll vorrangig elektronisch über sichere Übermittlungswege gewährt werden. Verfahrensentscheidungen können nach dem neuen § 157 GWB durch den Vorsitzenden oder einen hauptamtlichen Beisitzer allein getroffen werden; die Entscheidung nach Aktenlage wird erweitert (§ 166 GWB). Der Entscheidungszeitraum der Vergabekammern wird zudem begrenzt (§ 167 GWB), und die Antragsbefugnis entfällt bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts (§ 160 GWB).

Besondere Aufmerksamkeit verdient eine Regelung, die erhebliche rechtliche Unsicherheit mit sich bringt: Nach dem neuen § 173 GWB soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern entfallen. Eine vergleichbare Vorschrift im Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr (§ 16 Abs. 1 BwBBG) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 18. Mai 2026 dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Az.: VII-Verg 6/26), weil der Senat darin einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sieht. Ob § 173 GWB in seiner neuen Fassung einer verfassungsgerichtlichen Prüfung standhält, ist damit eine offene Frage – mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf laufende Nachprüfungsverfahren. Vergabestellen sollten diese Entwicklung deshalb aktiv beobachten und bei drohenden Nachprüfungsverfahren frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Schließlich kündigt das Gesetz eine grundlegende Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) an, die im Einvernehmen mit den Ländern erarbeitet werden soll. Auch der erste Abschnitt der VOB/A soll entsprechend überarbeitet werden. 

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