Die Lieferung von Gütern – also Waren, Technologie oder Software – in andere Länder oder sogar im Inland kann genehmigungspflichtig sein und der Ausfuhrkontrolle unterliegen. Dies muss beim Export genau geprüft werden!
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland setzt die Exportkontrolle als Mittel ein, um z.B. international die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder die Entwicklung von bewaffneten Konflikten zu verhindern. Damit trägt die Exportkontrolle dazu bei, beim Außenhandel die Sicherheitsinteressen Deutschlands zu wahren.
Die zentrale Vorschrift der Europäischen Union ist die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 821/2021). Sie regelt Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen bei der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Auf nationaler Ebene finden sich weitere Regelungen in Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Exportkontrolle ist dabei eine gemeinsame Aufgabe:
Die zuständige deutsche Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – kurz BAFA. Der Zoll überprüft bei der Ausfuhr das Vorliegen notwendiger Ausfuhrgenehmigungen – diese sind daher in der Ausfuhranmeldung codiert anzugeben. Letztlich sind die Unternehmen aber selber in der Pflicht zu prüfen, ob sie von der Exportkontrolle betroffen sind.
Wenn das Unternehmen, für das Sie tätig sind, Güter in Drittländer oder andere EU-Mitgliedstaaten liefern möchte, müssen Sie folgende Punkte beachten:
Exportkontrolle bedeutet, dass die Lieferung von bestimmten Gütern nicht ohne Genehmigung erfolgen darf. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es sich bei diesen Gütern beispielsweise um Kriegswaffen oder sog. Dual-Use-Güter handelt, also Güter, die im zivilen Bereich genutzt, aber auch einem militärischen Zweck zugeführt werden können. Die Ausfuhr ist dann genehmigungspflichtig.
Mit Praxis der Exportkontrolle gibt das BAFA eine Schritt-für-Schritt-Anleitung heraus. Diese hilft, betriebsinterne Abläufe so zu gestalten, dass Risiken im Außenhandel erkannt, Probleme bei der Bearbeitung von Exportgeschäften gelöst und Exporte letztendlich verantwortlich abgewickelt werden können.
Welche Arten von Exportkontrolle gibt es?
Güterbezogene Exportkontrolle muss immer bei Rüstungsgütern und im Besonderen dann durchgeführt werden, wenn es sich um gelistete Güter handelt. Die Güterlisten ändern sich regelmäßig und müssen von den Unternehmen regelmäßig selbst geprüft werden.
Die entsprechenden Güterlisten, die geprüft werden müssen, sind folgende:
Darüber hinaus können die Anhänge von Embargoverordnungen Güterlisten enthalten, die beim Export in das jeweilige Embargoland zu prüfen sind.
Von der personenbezogenen Exportkontrolle betroffen sind alle Geschäftspartner eines Unternehmens, die Lieferungen oder Leistungen erhalten. Oft dürfen sanktionierten Personen und Organisationen keine Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Diese Personen oder Organisationen sind unabhängig von ihrem Aufenthaltsort zu prüfen.
Hintergrund sind Embargos, die sich gegen einzelne Individuen oder (politische) Gruppierungen richten und die durch politischen oder wirtschaftlichen Druck zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen von Handlungen bewegt werden sollen.
Die betroffenen Personen werden auf Sanktionslisten aufgeführt. Die sog. Sanktionslistenprüfung wird meist mittels einer Software durchgeführt.
Bei der Ausfuhrkontrolle sind Länder-Embargos betreffend des Ziellandes zu prüfen. Embargos sind Wirtschaftssanktionen gegenüber einem bestimmten Staat.
Bei bestimmten Ländern besteht das Verbot, Rüstungsgüter dorthin zu liefern. Hierbei spricht man von einem Waffenembargo.
Während ein Totalembargo den gesamten Handel mit einem Land verbietet, richten sich Teilembargos auf bestimmte Wirtschaftsbereiche und werden häufig auch mit personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen kombiniert. Teilembargos können z.B. auch den Handel mit Luxusgütern, Bergbau- oder Erdölprodukten betreffen.
Eine aktuelle Übersicht über alle aktuell geltenden Embargomaßnahmen bietet das BAFA.
Bei der verwendungsbezogenen Exportkontrolle steht der Verwendungszweck eines Gutes im Mittelpunkt. Hier ist also zu klären, ob exportierte Güter einem „kritischen Verwendungszweck“ unterliegen.
Auf diese Weise können auch zivile, nicht gelistete Güter von der Exportkontrolle erfasst werden. Dies kann beispielsweise bei militärischer oder kerntechnischer Endverwendung der Fall sein.
Das Handbuch der deutschen Exportkontrolle – HADDEX bietet Ihnen genau die Zusammenstellung der für Sie relevanten Rechtstexte wie Embargos und Güterlisten und ständigen Zugriff auf Aktualisierungen, um in allen genannten Bereichen der Ausfuhrkontrolle auf aktuellem Stand zu sein!
Der Exportkontrollbeauftragte ist der Bevollmächtigte des Ausfuhrverantwortlichen, der sich um die praktische Umsetzung der Exportkontrollvorschriften im Unternehmen kümmert. Er ist zentraler Ansprechpartner für Mitarbeiter und gegenüber dem BAFA. Seine Aufgabe ist es, ein innerbetriebliches Exportkontrollsystem (ICP) aufzubauen, nach welchem alle Mitarbeiter einheitlich und gesetzeskonform handeln können. Die Benennung eines Exportkontrollbeauftragten ist nicht vorgeschrieben, aber aus organisatorischen Gründen oft sinnvoll. Ggf. können die Aufgaben auch auf mehrere Mitarbeiter verteilt werden.
Als Verantwortliche für die Exportkontrolle – tragen Sie ein hohes persönliches Risiko, denn bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsrecht drohen Ihnen strafrechtliche Konsequenzen. In Der Ausfuhrverantwortliche erfahren Sie, welche Pflichten einzuhalten sind.
Der Ausfuhrverantwortliche ist Teil der Unternehmensleitung, im Unternehmen für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich und dem BAFA gegenüber zu benennen. Er verantwortet auch die Organisation und Überwachung des innerbetrieblichen Exportkontrollsystems, die Personalauswahl und die Weiterbildung der mit der Exportkontrolle betrauten Mitarbeiter. Jedes Unternehmen, welches genehmigungspflichtige Güter exportieren möchte, muss einen Ausfuhrverantwortlichen benennen.
Die Exportkontrolle verlangt ein internes Compliance-Management-Programm, sofern ein Unternehmen vom Handel mit gelisteten Gütern betroffen ist.
Dieses ICP oder IKP dient dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speziell im Außenhandel zu gewährleisten. Das innerbetriebliche Exportkontrollprogramm sollte bestimmte Kriterien beinhalten, um das Compliance-Management effizient zu unterstützen: Es beginnt bei dem Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Exportkontrolle, geht über die Risikoanalyse hin zur Regelung der Aufbau- und Ablauforganisation über die Dokumentation bis hin zur Personalauswahl, Kontrollmaßnahmen und Sicherheitsaspekten.
Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme sind wichtige Bestandteile im Compliance-Management-System eines exportierenden Unternehmens.