Exportkontrolle betrifft nicht nur die Ausfuhr von Waren. Für die Prüfung eines Geschäftsvorgangs sind insbesondere vier Fragen entscheidend: Wer ist beteiligt? Was wird gehandelt? Wohin geht der Vorgang? Und wofür soll das Gut verwendet werden?
Die Handelskontrolle / Exportkontrolle dient der Sicherstellung, dass Güter, Technologien und Dienstleistungen im Einklang mit nationalen und internationalen Sicherheitsinteressen, rechtlichen Verpflichtungen und politischen Zielen gehandelt werden.
Sie soll unter anderem die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen – die sogenannte Proliferation – sowie von Rüstungsgütern und die Unterstützung von Terroristen verhindern. Außerdem dient sie der Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen, dem friedlichen Zusammenleben der Nationen und der Einhaltung von Menschenrechten.
Der Außenhandel ist grundsätzlich frei, doch begründete Ausnahmen machen die Handelskontrolle beziehungsweise Exportkontrolle zum unverzichtbaren Compliance-Instrument für international tätige Unternehmen.
Für die Exportkontrolle sind verschiedene Gesetze und Verordnungen relevant, zum Beispiel:
Welche Vorschriften im Einzelfall zu beachten sind, hängt unter anderem vom Gut, vom Land, von den beteiligten Personen und vom Verwendungszweck ab.
Jede Handels- beziehungsweise Exportkontrollprüfung muss alle vier Dimensionen vollständig abdecken - erst dann kann ein Vorgang im Hinblick auf die Exportkontrolle freigegeben werden.
Die personenbezogene Prüfung betrifft natürliche und juristische Personen, Organisationen und weitere Einrichtungen, die an einem Geschäftsvorgang beteiligt sind.
Bei der Sanktionslistenprüfung werden Daten über Geschäftspartner, Mitarbeitende und weitere beteiligte Personen mit den internationalen Sanktionslisten abgeglichen. Bei einem echten positiven Treffer dürfen Unternehmen mit diesen Parteien keine Rechtsgeschäfte tätigen, weder unmittelbar noch mittelbar.
Unter die Güterprüfung fallen Waren, Software und Technologie.
Bei der Güterlistenprüfung (Prüfung der güterbezogenen Embargo) wird recherchiert, ob ein Gut gelistet ist und deshalb eine Genehmigung beantragt oder eine vorhandene Genehmigung genutzt werden muss.
Der Handel mit bestimmten gelisteten Gütern kann unter anderem bei folgenden Vorgängen verboten oder beschränkt sein:
Ob ein Gut gelistet ist, ist grundsätzlich unabhängig von seiner tatsächlichen Verwendung und vom Bestimmungsland zu prüfen.
Dual-Use bedeutet „doppelter Verwendungszweck“. Gemeint sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können.
Für die Güterlistenprüfung dieser Güter sind insbesondere folgende Listen relevant:
Eine Besonderheit bei Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste ist, dass der Länderbezug ein Listenkriterium sein kann.
Ein länderbezogenes Embargo ist eine rechtliche Maßnahme, die den Export, Import, Handel, Dienstleistungen oder finanzielle Transaktionen mit einem bestimmten Land oder einer Gruppe von Ländern verbietet oder erheblich einschränkt.
Länder können beispielsweise durch Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote beziehungsweise -beschränkungen oder durch Investitionseinschränkungen sanktioniert werden. Auch Reisebeschränkungen können Bestandteil eines Embargos sein.
Inhalt und Umfang der Embargos unterscheiden sich je nach Zielland.
Bei den Embargos muss eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Embargoarten gemacht werden:
• Totalembargos (jeglicher wirtschaftlicher Kontakt zu einem Land wird untersagt).
• Teilembargos (umfassen in der Regel Restriktionen zu bestimmen Industriezweigen oder Produkten, s.o.).
• Waffenembargos (verbieten die Ausfuhr militärischer Güter in ein Land, dass mit diesem Embargo belegt wurde).
Beim Handel mit Embargoländern ist daher sorgfältig zu überprüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen ist.
Auch der Handel mit Gütern, die in keiner Güterliste aufgeführt sind, kann verboten oder beschränkt sein, wenn sie für eine bestimmte Endverwendung vorgesehen sind (verwendungsbezogenes Embargo).
Das kann unter anderem die Einfuhr in die EU, die Ausfuhr aus der EU, die Durchfuhr durch die EU, die Verbringung innerhalb der EU oder technische Unterstützung betreffen.
Wenn man Kenntnis über die Verwendung der Güter im Zusammenhang mit -atomaren, biologischen oder chemischen Waffen-, sowie Flugkörpern, der militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde, oder der nukleartechnischen Verwendung hat, können die Güter genehmigungspflichtig werden.
Man erlangt Kenntnis über eine sensitive Verwendung auf zwei Wegen:
Entweder informiert das BAFA den Ausführer über eine sensitive Verwendung oder
der Ausführer erlangt während des Vorgangs selbst Kenntnis davon.
In diesem Fall ist die zuständige Behörde mit einem förmlichen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu informieren.
Eine funktionierende Handelskontrolle / Exportkontrolle braucht klare Zuständigkeiten. Diese Positionen bilden das Rückgrat eines rechtssicheren Compliance-Systems.
Der Exportkontrollbeauftragte ist der operative Experte im Unternehmen. Er steuert die täglichen Prüfprozesse, schult Mitarbeitende und ist Ansprechpartner für Behörden wie das BAFA.
Zu seinen Aufgaben können gehören:
Der Ausfuhrverantwortliche trägt die übergeordnete rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften im Unternehmen.
Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. In der Regel handelt es sich dabei um ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Das Internal Compliance Program, kurz ICP, ist ein strukturiertes internes Kontrollprogramm, das alle Handels-/ Exportkontrollprozesse eines Unternehmens systematisch erfasst, dokumentiert und überwacht.
Es sollte die Grundlage für die innerbetriebliche Exportkontrolle und für eine mögliche Behördenprüfung bilden. Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Produktpalette gelistete Güter beinhaltet oder Güter, die einem kritischem Verwendungszweck zugeführt werden können, sind gehalten, ein innerbetriebliches Compliance-Programm zur Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu implementieren. Aus §8 des AWG und dem Artikel 2 der Dual-Use-Verordnung ergibt sich de facto eine Verpflichtung
Zu den Bestandteilen eines ICP gehören:
Die vier Prüffelder bilden die Grundlage für eine strukturierte Handels- beziehungsweise Exportkontrollprüfung. Im Arbeitsalltag kommt es darauf an, die einzelnen Prüfungen richtig einzuordnen, Zuständigkeiten festzulegen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.
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