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Exportkontrolle: Die vier Säulen der Exportkontrolle

Exportkontrolle: Die vier Säulen der Exportkontrolle
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"Ablauf von Exportkontrollprüfungen - Die vier Säulen im Praxischeck

 

Exportkontrolle betrifft nicht nur die Ausfuhr von Waren. Für die Prüfung eines Geschäftsvorgangs sind insbesondere vier Fragen entscheidend: Wer ist beteiligt? Was wird gehandelt? Wohin geht der Vorgang? Und wofür soll das Gut verwendet werden?

Exportkontrolle – was ist das?

Die Handelskontrolle / Exportkontrolle dient der Sicherstellung, dass Güter, Technologien und Dienstleistungen im Einklang mit nationalen und internationalen Sicherheitsinteressen, rechtlichen Verpflichtungen und politischen Zielen gehandelt werden.

Sie soll unter anderem die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen – die sogenannte Proliferation – sowie von Rüstungsgütern und die Unterstützung von Terroristen verhindern. Außerdem dient sie der Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen, dem friedlichen Zusammenleben der Nationen und der Einhaltung von Menschenrechten.

Der Außenhandel ist grundsätzlich frei, doch begründete Ausnahmen machen die Handelskontrolle beziehungsweise Exportkontrolle zum unverzichtbaren Compliance-Instrument für international tätige Unternehmen.

Relevante Gesetze und Verordnungen

Für die Exportkontrolle sind verschiedene Gesetze und Verordnungen relevant, zum Beispiel:

  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • Verordnung (EU) 2021/821 – EU-Dual-Use-Verordnung
  • Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
  • EU-Anti-Folter-Verordnung
  • EU-Feuerwaffen-Verordnung

Welche Vorschriften im Einzelfall zu beachten sind, hängt unter anderem vom Gut, vom Land, von den beteiligten Personen und vom Verwendungszweck ab.

Die vier Säulen der Exportkontrolle und Handelskontrolle

Wer? Was? Wohin? Wofür?

Jede Handels- beziehungsweise Exportkontrollprüfung muss alle vier Dimensionen vollständig abdecken - erst dann kann ein Vorgang im Hinblick auf die Exportkontrolle freigegeben werden.

Die “vier” Säulen der Exportkontrolle -Reguvis

1. Die Sanktionslistenprüfung – Wer: Personen und Einrichtungen

Die personenbezogene Prüfung betrifft natürliche und juristische Personen, Organisationen und weitere Einrichtungen, die an einem Geschäftsvorgang beteiligt sind.

Die Sanktionslistenprüfung (personenbezogenes Embargo)

Bei der Sanktionslistenprüfung werden Daten über Geschäftspartner, Mitarbeitende und weitere beteiligte Personen mit den internationalen Sanktionslisten abgeglichen. Bei einem echten positiven Treffer dürfen Unternehmen mit diesen Parteien keine Rechtsgeschäfte tätigen, weder unmittelbar noch mittelbar.

2. Die Güterlistenprüfung – Was: Güter

Unter die Güterprüfung fallen Waren, Software und Technologie.

Bei der Güterlistenprüfung (Prüfung der güterbezogenen Embargo) wird recherchiert, ob ein Gut gelistet ist und deshalb eine Genehmigung beantragt oder eine vorhandene Genehmigung genutzt werden muss.

Der Handel mit bestimmten gelisteten Gütern kann unter anderem bei folgenden Vorgängen verboten oder beschränkt sein:

  • Einfuhr in die Europäische Union
  • Ausfuhr aus der Europäischen Union
  • Durchfuhr durch die Europäische Union
  • Verbringung innerhalb der Europäischen Union
  • Handels- und Vermittlungstätigkeiten, sogenanntes Brokering
  • technologische Unterstützung

Ob ein Gut gelistet ist, ist grundsätzlich unabhängig von seiner tatsächlichen Verwendung und vom Bestimmungsland zu prüfen.

Dual-Use-Güter

Dual-Use bedeutet „doppelter Verwendungszweck“. Gemeint sind Güter, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können.

Für die Güterlistenprüfung dieser Güter sind insbesondere folgende Listen relevant:

Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung mit Dual-Use-Gütern

Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung mit besonders sensitiven Dual-Use-Gütern – einer Teilmenge aus Anhang I

Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste mit nationalen Dual-Use-Gütern zusätzlich zu den Gütern der EU-Dual-Use-Verordnung


Eine Besonderheit bei Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste ist, dass der Länderbezug ein Listenkriterium sein kann.

3. Die Embargolandprüfung – Wohin: Länder und Ländergruppen

Ein länderbezogenes Embargo ist eine rechtliche Maßnahme, die den Export, Import, Handel, Dienstleistungen oder finanzielle Transaktionen mit einem bestimmten Land oder einer Gruppe von Ländern verbietet oder erheblich einschränkt.

Länder können beispielsweise durch Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote beziehungsweise -beschränkungen oder durch Investitionseinschränkungen sanktioniert werden. Auch Reisebeschränkungen können Bestandteil eines Embargos sein.

Inhalt und Umfang der Embargos unterscheiden sich je nach Zielland.

Total- und Teilembargos

Bei den Embargos muss eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Embargoarten gemacht werden:

•    Totalembargos (jeglicher wirtschaftlicher Kontakt zu einem Land wird untersagt).

•    Teilembargos (umfassen in der Regel Restriktionen zu bestimmen Industriezweigen oder Produkten, s.o.).

•    Waffenembargos (verbieten die Ausfuhr militärischer Güter in ein Land, dass mit diesem Embargo belegt wurde).

Beim Handel mit Embargoländern ist daher sorgfältig zu überprüfen, ob die geplante Handlung und/oder das zugrundeliegende Rechtsgeschäft von den Beschränkungen betroffen ist.

4. Die Verwendungszweckprüfung – Wofür: Verwendungszweck

Auch der Handel mit Gütern, die in keiner Güterliste aufgeführt sind, kann verboten oder beschränkt sein, wenn sie für eine bestimmte Endverwendung vorgesehen sind (verwendungsbezogenes Embargo).

Das kann unter anderem die Einfuhr in die EU, die Ausfuhr aus der EU, die Durchfuhr durch die EU, die Verbringung innerhalb der EU oder technische Unterstützung betreffen.

Wenn man Kenntnis über die Verwendung der Güter im Zusammenhang mit -atomaren, biologischen oder chemischen Waffen-, sowie Flugkörpern, der militärischen Verwendung in Ländern, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde, oder der nukleartechnischen Verwendung hat, können die Güter genehmigungspflichtig werden.   

Man erlangt Kenntnis über eine sensitive Verwendung auf zwei Wegen:

  1. Entweder informiert das BAFA den Ausführer über eine sensitive Verwendung oder

  2. der Ausführer erlangt während des Vorgangs selbst Kenntnis davon. 

 

In diesem Fall ist die zuständige Behörde mit einem förmlichen Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu informieren.

Dokumentation der Prüfung

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Wie kann die Behörde meine Prüfung nachvollziehen?

Vorgehen und Prüfung eines möglichen Treffers sollten beschrieben und die entsprechenden Nachweise aufbewahrt werden. Dazu können beispielsweise Prozesse, Checklisten oder Browserausdrucke mit Zeitstempel gehören.

Eine Handels- beziehungsweise Exportkontrollprüfung sollte so dokumentiert werden, dass später nachvollziehbar ist:

  • welche Informationen geprüft wurden,
  • welche Treffer oder Hinweise vorlagen,
  • wie diese bewertet wurden und
  • warum eine Entscheidung getroffen wurde.

 

Verantwortung im Unternehmen

Eine funktionierende Handelskontrolle / Exportkontrolle braucht klare Zuständigkeiten. Diese Positionen bilden das Rückgrat eines rechtssicheren Compliance-Systems.

Der Exportkontrollbeauftragte

Der Exportkontrollbeauftragte ist der operative Experte im Unternehmen. Er steuert die täglichen Prüfprozesse, schult Mitarbeitende und ist Ansprechpartner für Behörden wie das BAFA.

Zu seinen Aufgaben können gehören:

  • Durchführung der Prüfungen zu allen vier Prüffeldern
  • Pflege von Sanktionslisten und Güterklassifizierungen
  • Dokumentation und Archivierung aller Vorgängen
  • Schulungen und interne Sensibilisierung
  • Kommunikation mit BAFA und Zoll

Der Ausfuhrverantwortliche

Der Ausfuhrverantwortliche trägt die übergeordnete rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften im Unternehmen.

Bei Exportvorhaben mit genehmigungspflichtigen Gütern ist es notwendig, gegenüber dem BAFA einen Ausfuhrverantwortlichen (AV) zu benennen. In der Regel handelt es sich dabei um ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Gesamtverantwortung für die Rechtskonformität
  • Freigabe genehmigungspflichtiger Vorgänge
  • Sicherstellung angemessener Ressourcen und Prozesse
  • Verantwortung gegenüber den zuständigen Behörden

Das Internal Compliance Program

Struktur für die innerbetriebliche Exportkontrolle

Das Internal Compliance Program, kurz ICP, ist ein strukturiertes internes Kontrollprogramm, das alle Handels-/ Exportkontrollprozesse eines Unternehmens systematisch erfasst, dokumentiert und überwacht.

Es sollte die Grundlage für die innerbetriebliche Exportkontrolle und für eine mögliche Behördenprüfung bilden. Unternehmen, die am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und deren Produktpalette gelistete Güter beinhaltet oder Güter, die einem kritischem Verwendungszweck zugeführt werden können, sind gehalten, ein innerbetriebliches Compliance-Programm zur Einhaltung der Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts zu implementieren. Aus §8 des AWG und dem Artikel 2 der Dual-Use-Verordnung ergibt sich de facto eine Verpflichtung

Zu den Bestandteilen eines ICP gehören:

  • Risikoanalyse und Risikobewertung
  • klare Zuständigkeiten, insbesondere für Ausfuhrverantwortliche (AV) und Exportkontrollbeauftragte (EKB)
  • schriftliche Prüfanweisungen für die vier Säulen
  • Sanktionslisten-Tool und Güterklassifizierung
  • Schulungs- und Sensibilisierungsprogramm
  • Archivierungs- und Dokumentationspflichten
  • Eskalations- und Meldewege
  • regelmäßige interne Audits

Exportkontrolle in Zahlen

30 +

länderbezogene Embargos überwacht vom Zoll

0 €

BAFA Auskunft zur Güterlistenprüfung

§ 17

AWG: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe bei Verstößen

 


 

Exportkontrolle in der Praxis vertiefen

Die vier Prüffelder bilden die Grundlage für eine strukturierte Handels- beziehungsweise Exportkontrollprüfung. Im Arbeitsalltag kommt es darauf an, die einzelnen Prüfungen richtig einzuordnen, Zuständigkeiten festzulegen und die Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren.

Erhalten Sie hier unser kompaktes Praxis-Whitepaper zu den Abläufen der Exportkontrollprüfung – mit Prozessbeschreibungen, die auch als Checkliste dienen und Hinweisen zu Dokumentation und Behördenkommunikation.  

 

Whitepaper_Reguvis_EK-1Das Whitepaper behandelt unter anderem:

  • die vier Säulen der Handels- und Exportkontrolle im Detail
  • Prozessablauf der Sanktionslistenprüfung
  • Prozessablauf Güterlistenprüfung inkl. Dual-Use-Gütern
  • Prozessablauf länderbezogener Embargoprüfung
  • Prozessablauf Verwendungszweckprüfung & Catch-all-Klauseln
  • Dokumentationsanforderungen & Behördenkommunikation

Erhalten Sie das Praxis-Whitepaper kostenlos und vertiefen Sie Ihr Wissen über die Abläufe der Exportkontrollprüfung.

Weiterführende Informationen und Angebote

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Lehrgang: Exportkontrollfachwirt:in

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