Vergabe

UVgO Novelle: Weniger Paragrafen, mehr Handlungsspielraum

Geschrieben von Reguvis Online Redaktion | 19.08.2026, 09:35:37

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni 2026 einen Entwurf für eine vollständig neu gefasste Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Das Regelwerk soll von 54 auf 24 Paragrafen schrumpfen, die Wertgrenzen steigen deutlich, und eine neue Verfahrensart ermöglicht künftig das Verhandeln ohne Ausnahmegrund. Was das konkret für Ihre tägliche Arbeit in der Vergabestelle bedeutet, lesen Sie hier.

In Vergabestellen gehört die kontinuierliche Anpassung an neue Rechtsgrundlagen zum Alltag. Gesetze und Verordnungen im Vergaberecht entwickeln sich stetig weiter, und wer neben zahlreichen weiteren Aufgaben auch für das Vergabewesen verantwortlich ist, verfügt oft nur über begrenzte Zeit, um jede Neuerung im Detail nachzuvollziehen. An dieser Ausgangslage setzt die vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWE) vorgelegte UVgO-Novelle an: Der Entwurf sieht eine deutliche Verschlankung des Regelwerks und substantielle Vereinfachungen vor. Ob das Versprechen der Entbürokratisierung eingelöst wird, lässt sich erst anhand der konkreten Änderungen beurteilen.

 

Von 54 auf 24 Paragrafen: Was der UVgO-Entwurf strukturell ändert

Die auffälligste Änderung des Entwurfs ist rein quantitativ: Das Regelwerk soll von bisher 54 auf künftig 24 Paragrafen reduziert werden. Hinter dieser Zahl verbirgt sich kein bloßes Kürzen, sondern eine konsequente thematische Bündelung. Verwandte Regelungen, die bislang über mehrere Paragrafen und Unterabschnitte verstreut waren, werden zusammengeführt. So fasst der neue § 6 UVgO-E die bisherigen Regelungen zu den Verfahrensarten zusammen, die zuvor in den §§ 8 bis 12 a.F. geregelt waren. Der neue § 10 UVgO-E vereint die §§ 21, 23 und 25 a.F. zu Vergabeunterlagen, Leistungsbeschreibung und Nebenangeboten, und § 14 UVgO-E regelt Eignungs- und Zuschlagskriterien gemeinsam, die bisher in den §§ 33 und 43 a.F. getrennt standen. Statt der bisherigen vier Abschnitte mit ihren Unterabschnitten reiht der Entwurf die Paragrafen künftig ohne diese Zwischenebene fortlaufend aneinander.

 

ℹ️ Wissenswertes

Für die tägliche Arbeit heißt das: Wo Sie bisher in vier verschiedenen Abschnitten nachschlagen mussten, finden Sie die einschlägige Regelung künftig meist in einem einzigen Paragrafen – etwa alle Vorgaben zur Verfahrensart in § 6 UVgO-E oder alle Vorgaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien in § 14 UVgO-E.

 

Das erleichtert die Orientierung im Regelwerk erheblich, macht aber eine einmalige Einarbeitung in die neue Struktur nötig.

 

Zugleich fallen mehrere Instrumente komplett weg, weil sie laut Entwurf in der Praxis kaum noch genutzt werden:

  1. Dynamisches Beschaffungssystem (bisher § 17 a.F.)
  2. Elektronische Auktionen (bisher § 18 a.F.)
  3. Elektronische Kataloge (bisher § 19 a.F.)
  4. Beschafferprofil (bisher § 27 Abs. 2 a.F.)
  5. Aufbewahrung ungeöffneter Papierangebote (bisher § 39 a.F.)

Praktisch relevanter als es auf den ersten Blick scheint, ist ein anderer Punkt: Aus dem bisherigen § 21 zu den Vergabeunterlagen streicht der Entwurf gleich mehrere Regelungen ersatzlos, die Bezugnahme auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B), die Vorgaben zu Vertragsstrafen und Verjährungsfristen sowie die Regelung zu Sicherheitsleistungen tauchen im neuen § 10 UVgO-E nicht mehr auf. Ebenso entfällt die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb ersatzlos. Diese Streichungen klingen technisch, haben aber Konsequenzen für die Gestaltung Ihrer Vergabeunterlagen, die Sie im Einzelfall prüfen sollten.

 

Neue Verfahrensarten und höhere Wertgrenzen: Was sich für die Praxis ändert

Im Kern der Reform steht eine Neuordnung der Verfahrensarten. Dem Auftraggeber sollen künftig nach seiner Wahl drei Verfahren zur Verfügung stehen: die Öffentliche Ausschreibung, die neu eingeführte Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb. Gänzlich neu ist dabei die Öffentliche Verhandlungsvergabe (§ 6 Abs. 3 UVgO-E) als unbeschränkte öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen. Sie steht, ebenso wie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb, voraussetzungslos zur Verfügung. Damit können öffentliche Auftraggeber künftig bis zu den EU-Schwellenwerten verhandeln, ohne einen besonderen Ausnahmegrund darlegen zu müssen.

§ 6 UVgO Kernaussage zur Öffentlichen Verhandlungsvergabe

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Die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe hebt eine zentrale Hürde auf: Bis zu den EU-Schwellenwerten dürfen Auftraggeber künftig frei verhandeln, ohne dafür einen Ausnahmetatbestand nachweisen zu müssen. 

Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb vereinheitlicht der Entwurf die Wertgrenze auf 100.000,- € (§ 6 Abs. 6 Nr. 1 UVgO-E), Bund und Länder behalten sich jedoch abweichende Regelungen vor. Erstmals regelt ein eigener Paragraf (§ 7 UVgO-E) die Verhandlungen selbst: Möchte der Auftraggeber nicht mit allen geeigneten Bietern verhandeln, kann er die Verhandlungsrunde auf eine im Vorfeld festgelegte Zahl – grundsätzlich mindestens drei – begrenzen. Voraussetzung: Er hat sich diese Möglichkeit bereits in den Vergabeunterlagen vorbehalten und dort objektive Auswahlkriterien benannt (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 UVgO-E). Der Verhandlungsspielraum erstreckt sich auf sämtliche Angebotsbestandteile – tabu bleiben lediglich die in der Leistungsbeschreibung genannten Mindestanforderungen sowie die festgelegten Zuschlagskriterien.

Bei den Direktaufträgen verschiebt sich die bundesrechtliche Wertgrenze erheblich: Solange kein Bundesland eine eigene Grenze vorgibt, sollen Vergabestellen Direktaufträge künftig bis 50.000,- € netto vergeben dürfen (§ 2 Abs. 2 UVgO-E) – eine Verfünfzigfachung gegenüber der aktuell geltenden Bundesgrenze von 1.000,- € (§ 14 a.F). Als Gegengewicht zu dieser erheblichen Anhebung sieht der Entwurf zwei neue Anforderungen vor: Erstens müssen bei Direktaufträgen geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention getroffen werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVgO-E). Zusätzlich muss ab einem Auftragswert von 25.000,- € auch bei Direktaufträgen im Nachhinein bekannt gemacht werden, wer den Zuschlag erhalten hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 UVgO-E).

Auch die Vergabebekanntmachungspflicht ab einem Auftragswert von 25.000,- € (§ 21 Absatz 1 UVgO-E) gilt künftig für alle Verfahrensarten, während sie bislang nur für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb galt.

 

Wertgrenze Bisher Künftig (Entwurf)
Direktauftrag (bundesrechtlich, ohne Landesregelung) 1.000,- € 50.000,- €
Nachträgliche Bekanntmachungspflicht bei Direktauftrag - ab 25.000,- €
Vergabebekanntmachungspflicht (alle Verfahrensarten) nur bestimmte Verfahrensarten ab 25.000,- €
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb verfahrensabhängig einheitlich 100.000,- €

 

Weniger Papierkram: Eigenerklärungen, Once-Only-Prinzip und schlankere Dokumentation

Ein weiteres Kernanliegen des Entwurfs ist die Absenkung der Nachweis- und Dokumentationspflichten. Als Nachweis der Eignung genügt künftig grundsätzlich die eigene Erklärung des Bieters. Weitergehende Belege soll die Vergabestelle erst dann anfordern, wenn sie nach einer ersten Sichtung feststeht, dass ein Bewerber tatsächlich aussichtsreich ist (§ 15 Abs. 1 UVgO-E). Für viele Vergabestellen bedeutet das: deutlich weniger Prüfaufwand im Vorfeld.

Neu in der öffentlichen Beschaffung ist zudem das Once-Only-Prinzip (§ 15 Abs. 2 UVgO-E). Es entbindet Bewerber und Bieter in drei Fällen von der erneuten Vorlage von Eignungsnachweisen: wenn die Vergabestelle die Unterlagen bereits vorliegen hat, wenn die Eignung innerhalb der letzten zwei Jahre schon einmal bei einem vergleichbaren Auftrag geprüft wurde, oder wenn eine Eintragung im amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis besteht. Wichtig dabei: In den ersten beiden Fällen muss das Unternehmen selbst aktiv werden und auf die bereits vorliegenden bzw. geprüften Nachweise hinweisen – die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, von sich aus danach zu suchen.

Ergänzend entfällt das Erfordernis einer fortlaufenden Dokumentation in Textform. Nach § 5 UVgO-E muss künftig nur noch dokumentiert werden, was für das Verfahren wirklich wesentlich ist – und auch das nur in einem Umfang, der zum Verfahren angemessen ist. Auch bei der Angebotsöffnung lockert der Entwurf eine Vorgabe: Auf das bisherige Vier-Augen-Prinzip kann bei elektronisch eingereichten Angeboten verzichtet werden – vorausgesetzt, technisch ist gewährleistet, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert erhalten bleiben (§ 18 Abs. 2 UVgO-E). Mehr Spielraum erhält der Auftraggeber zudem bei der Wertung: Vergabestellen entscheiden künftig selbst, in welcher Reihenfolge sie Eignung, Ausschlussgründe und Angebote prüfen – und dürfen die Eignungsprüfung auf die Bieter mit den aussichtsreichsten Angeboten beschränken (§ 20 Abs. 2 UVgO-E). Übergreifend führt der Entwurf mit § 3 Abs. 2 UVgO-E einen neuen Grundsatz der Verfahrenseffizienz ein: Bewerbern und Bietern soll das Verfahren so wenig Aufwand wie möglich abverlangen.

 

Digitalisierung, Länderrecht und Zeitplan: Was Sie jetzt beachten sollten

Der Entwurf enthält in § 23 UVgO-E einen Platzhalter zu zwei weitreichenden Themen: dem Marktplatz Deutschland als digitaler Infrastrukturplattform für datenbasierte, vernetzte und KI-gestützte Vergabeverfahren sowie der Nutzung Künstlicher Intelligenz. Konkrete Regelungen werden erst „sobald diese Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen" folgen. Für die laufende Praxis gilt vorerst: Wer nach Aufträgen sucht, soll dafür weiterhin die zentrale Suchfunktion von oeffentlichevergabe.de nutzen können – dort müssen Auftragsbekanntmachungen auffindbar sein (§ 12 Abs. 3 UVgO-E). Die elektronische Durchführung des Verfahrens ist grundsätzlich vorgesehen (§ 4 Abs. 2 UVgO-E), wobei der Entwurf die Kommunikation per E-Mail für die Unterschwelle ausdrücklich zulässt (§ 13 UVgO-E).

Für die Praxis der Vergabestellen ist ein wichtiger Vorbehalt zu beachten: Die UVgO gilt nur über die sogenannten „Anwendungsbefehle" im Haushaltsrecht von Bund und Ländern. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit die Länder die neuen Regelungen übernehmen und von den vorgesehenen Wertgrenzen abweichen werden. Die Föderale Modernisierungsagenda sieht vor, dass die Überarbeitung der UVgO bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen ist; die Länder sollen ihre Vorgaben dann bis zum 30. Juni 2027 anpassen.

Wer sich noch einbringen möchte: Das BMWE sammelt Rückmeldungen zum Entwurf noch bis zum 28. August 2026.

Fazit

Die geplante UVgO-Novelle ist eine der tiefgreifendsten Reformen des Unterschwellenvergaberechts seit Jahren. Wer in einer Vergabestelle tätig ist, wird die Kernbotschaft begrüßen: weniger Paragrafen, schlankere Verfahren, reduzierte Dokumentationspflichten und höhere Wertgrenzen. Gleichzeitig bringen Neuerungen wie die voraussetzungslose Öffentliche Verhandlungsvergabe, das Once-Only-Prinzip und die erweiterte Bekanntmachungspflicht neue organisatorische Anforderungen mit sich, die rechtzeitig verstanden und in die internen Abläufe integriert werden müssen.

Gerade weil sich das Recht im Unterschwellenbereich gerade grundlegend neu aufstellt, lohnt es sich, die eigene Praxis rechtzeitig an den kommenden Rahmenbedingungen auszurichten. Wer die Parallelwertung zu den Oberschwellenregelungen kennt, hat dabei einen klaren Vorteil, denn der UVgO-Entwurf orientiert sich inhaltlich eng am Vergabebeschleunigungsgesetz, das zum 1. Juli 2026 für den Oberschwellenbereich in Kraft getreten ist.