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EU-Dual-Use-Verordnung und Ausfuhrliste – vermeiden Sie Exportrisiken mit Dual-Use-Gütern im Unternehmen

Unternehmen, die Waren, Technologie oder Software auf dem internationalen Markt anbieten und an Vertragspartner in Drittländer exportieren, müssen bei einem geplanten Ausfuhrvorhaben umfangreiche Vorschriften beachten. Ausfuhrverbote oder Beschränkungen können sowohl auf nationaler Ebene, als auch durch die EU erlassen werden. Und auch Drittstaaten wie die USA legen Maßnahmen fest, unter welchen Bedingungen Güter einer Exportkontrolle unterliegen.

Dabei spielt neben dem Bestimmungsziel einer Ausfuhrlieferung oder dem geplanten Verwendungszweck der Ware, die Beschaffenheit des zu exportierenden Gutes eine wesentliche Rolle. In dem Zusammenhang spricht man von sogenannten Dual-Use-Gütern – Gütern mit doppeltem Verwendungszweck – die aufgrund Ihrer Materialbeschaffenheit sowohl einer zivilen als auch einer militärischen Nutzung zugeführt werden können. Aber auch Lieferungen, die im Zusammenhang mit der Verbreitung und der Entwicklung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen stehen oder die Bereitstellung konventioneller Waffen, Munition und Rüstungsmaterial werden durch die europäischen bzw. internationalen Exportkontrollbehörden kritisch betrachtet und streng überwacht.

Bei einem geplanten Exportvorhaben sollten Sie daher im Voraus immer genau prüfen, was Sie liefern und zu welchem Zweck Ihre Ware verwendet wird.

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Darum sollten Unternehmen prüfen, ob es sich bei Ihren Waren um gelistete Dual-Use-Güter handelt

Anhang I der Dual-Use-VO (EU) 2021/821 sowie Teil 1 der Ausfuhrliste (Anlage 1 zur Außenwirtschaftsverordnung) beinhalten Güter, die im Falle eines Exportes aufgrund von spezifischen technischen Parametern genehmigungspflichtig sind. Dies kann sowohl Waren betreffen, als auch den Funktionsumfang von Software und den Zugang zu technischem Know-How. Sofern es sich bei Ihren Waren um Dual-Use-Güter handelt, kann nämlich bereits der Austausch technischer Datenblätter, die Zusendung von Montageanleitungen oder sogar die Durchführung fachlicher Schulungen, die Sie möglicherweise Ihrem Kunden vor Inbetriebnahme einer Maschine anbieten, einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Wissen Sie, dass neben einer Genehmigungspflicht betreffend die Ausfuhr einer Ware in ein Drittland, in bestimmten Fällen bereits das Verbringen von Gütern in einen anderen EU-Mitgliedstaat kontrolliert sein kann? So unterliegen auch Waren, die in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung genannt sind, sowie Waren aus Teil 1 A der Ausfuhrliste (der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial) auch bei der Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten regelmäßig einer Genehmigungspflicht.

Kommen Sie daher Ihrer Sorgfaltspflicht nach und stellen Sie sicher, dass Sie in Ihrem Unternehmen Prozesse implementiert haben, um alle relevanten Vorgaben der Exportkontrolle zu erfüllen. Schaffen Sie durch Verwendung interner Checklisten zur Klassifizierung Ihrer Ware Sicherheit und prüfen Sie anhand der Güterlisten genau, ob sich in Ihrem Sortiment Dual-Use-Güter befinden. Fordern Sie Bestätigungen über den Verwendungszweck Ihrer Ware an und protokollieren Sie Ihre Abläufe anhand einer innerbetrieblichen Dokumentation.

Beziehen Sie Mitarbeiter, die im Bereich der Produktneuentwicklung mitwirken oder am Vertriebs- und Exportprozess beteiligt sind, in die Exportkontrolle ein. Schulen Sie in den betreffenden Bereichen dahingehend, dass Ihre Mitarbeiter Dual-Use-Güter identifizieren können oder kritische Geschäftsbereiche erkennen. Weisen Sie darauf hin, dass Verdachtsfälle umgehend an den Zoll-/Exportkontrollverantwortlichen oder den Ausfuhrverantwortlichen in Ihrem Unternehmen zu melden sind. Neben der Prüfung der Güterlisten ist insbesondere die Schaffung einer Awareness für „verdächtige“ Kundenanforderungen (die sogenannten „Red Flags“) von entscheidender Bedeutung.

Bei Verstößen gegen Bestimmungen der Exportkontrolle können - neben Geldbußen und strafrechtlichen Konsequenzen - in schwerwiegenden Fällen sogar Freiheitsstrafen drohen!

Nur eine regelmäßige Exportkontrollprüfung sowie entsprechende Nachweise über die einzelnen Prüfschritte helfen, in Ihrem Unternehmen Rechtsverstöße zu vermeiden und somit das Unternehmen, die Geschäftsleitung und Ihre Mitarbeiter vor möglichen Strafen zu schützen.

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Aufbau und Unterschied der Güterlisten

Erfahren Sie in diesem Whitepaper, wie Güter im Sinne der Exportkontrolle definiert sind und was Sie dabei in Ihrer täglichen Arbeit beachten müssen. Zusätzlichen erhalten Sie einen Einblick in die unterschiedlichen Güterlisten und wie diese aufgebaut sind.

Welche Güterlisten sind für die Durchführung einer rechtssicheren Exportkontrolle und Identifizierung von Dual-Use-Gütern relevant?

Waren, Software und Technologien können aufgrund bestimmter technischer Merkmale einer Genehmigungspflicht unterliegen. Der Anhang I zur EU-Dual-Use-VO (EU) 2021/821 fasst detailliert festgelegte Produkteigenschaften in einer Güterliste zusammen, die für alle EU-Länder gleichermaßen gilt. Bei diesen Gütern spricht man auch von Waren mit doppeltem Verwendungszweck, sogenannte Dual-Use-Güter. Neben der Europäischen Verordnung gibt es allerdings auch nationale Kontrolllisten, die von einzelnen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden. Diese Listen beinhalten Güter, die nicht im Anhang I und Anhang IV zur EU-Dual-Use-VO (EU) 2021/821 aufgeführt sind, aber von dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat separat unter Überwachung gestellt werden. In Deutschland handelt es bei dieser nationalen Kontrollliste um die Ausfuhrliste. Sie enthält im Teil 1 den Abschnitt A für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Abschnitt B beinhaltet die national erfassten Dual-Use-Güter.

Agiert Ihr Unternehmen zunehmend global, können durchaus auch Güterlisten anderer Staaten für Sie an Relevanz gewinnen, sofern diese eine extraterritoriale Wirkung haben.

Beziehen Sie bereits heute Handelswaren aus den USA oder verwenden Sie US-Bestandteile bei der Herstellung Ihrer Produkte? An dieser Stelle könnten Sie, neben den europäischen sowie nationalen Regelungen, auch mit dem US-Exportkontrollrecht in Berührung kommen. Auch die Vereinigten Staaten veröffentlichen Güterlisten, die bestimmte Waren mit einer Exportlizenzpflicht bzw. einer Re-Exportlizenzpflicht belegen. Dabei handelt es sich um die Commerce Control List, die innerhalb der Export Administration Regulations (EAR) unter "Supplement No. 1 to Part 774 of the EAR“ veröffentlicht wird und eine Übersicht aller in den USA gelisteten Dual-Use-Güter enthält. Weiterhin existiert die Munitions List als Teil der International Traffic in Arms Regulations (ITAR), welche zu weitreichenden Genehmigungspflichten für militärische Güter führt – hier ggf. sogar für inländische Transfers!

Welche Waren gelten als Dual-Use-Güter und in welchen Güterlisten sind sie aufgeführt?

Die Güterlisten beinhalten Waren, Software und Technologien, die aufgrund ihrer technischen Spezifikation bei der Ausfuhr in einen Drittstaat oder der Verbringung innerhalb der EU einer Genehmigungspflicht unterliegen. Um die Klassifizierung Ihrer Produkte nach den Güterlisten vorzunehmen, ziehen Sie am besten für die Beurteilung einen erfahrenen Techniker aus Ihrem Unternehmen hinzu. Schauen Sie sich alle 10 Kategorien der EU-Dual-Use-Verordnung im Detail an und lesen Sie die technischen Anmerkungen genau

Prüfen Sie darüber hinaus, ob Ihre Ware in der nummerischen Unterteilung der Ausfuhrliste genannt wird. Sofern z.B. ein US-Bezug besteht, sollten Sie entsprechend auch die Commerce Control List (CCL) und die Munitions List (ML) berücksichtigen. Entspricht Ihre Ware einer der einschlägigen Definitionen, können Sie den zugehörigen Kontrollgrund (wie z.B. die Ausfuhrlistennummer) ermitteln. Neben der Ermittlung einer korrekten Zolltarifnummer ist die Bestimmung der zutreffenden Exportkontrollnummer eine anspruchsvolle und sehr wichtige Aufgabe im Rahmen der innerbetrieblichen Exportkontrolle. Beachten Sie, dass auch nicht gelistete Güter bei bestimmten kritischen Verwendungen (wie etwa nach Art. 4 oder 5 der EU-Dual-Use-Verordnung oder nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung) einer Genehmigungspflicht unterliegen können.

Wie sind die Güterlisten aufgebaut und mit welcher Systematik finden Sie heraus, ob Ihre Ware von der Dual-Use-Liste erfasst ist?

Sie möchten prüfen, ob es sich bei Ihrer Ware um Dual-Use-Güter handelt du diese der Exportkontrolle unterliegen, sind aber noch nicht so versiert in der Klassifizierung Ihrer Ware? Nutzen Sie zu Beginn Ihrer Recherche das Umschlüsselungsverzeichnis als unverbindliches Hilfsmittel. Das Verzeichnis kann Ihnen als Wegweiser bei der Zuordnung Ihrer Ware anhand der Warennummern für die Außenhandelsstatistik zu einer möglicherweise zutreffenden Güterlisten-Position dienen. Aber vielleicht erhalten Sie auch durch das Stichwortverzeichnis einen ersten Hinweis auf die mögliche Güterlistennummer. Zusätzlich liefern Risikohinweise aus dem elektronischen Zolltarif (EZT) ggf. wertvolle Indizien, die auf eine mögliche Genehmigungspflicht hindeuten können.

Allgemein lässt sich sagen, dass sowohl der Aufbau der einzelnen Güterlisten als auch die Struktur der technischen Spezifikation innerhalb der Listen weitestgehend identisch sind.

Die Europäische Union kennzeichnet Dual-Use-Güter, die im Anhang I zur EU-Dual-Use-VO (EU) 2021/821 aufgeführt sind, anhand einer 5-stelligen Kombination aus Zahlen und Ziffern: 0A001, 1B003, 6D103, etc.

Insgesamt stehen zur Klassifizierung 10 Kategorien zur Verfügung. Weitere Unterteilungen erfolgen in Gattungen und Kennungen. Die Gattungen sind durch einen Großbuchstaben gekennzeichnet, die Kennung umfasst drei Ziffern. Damit Sie prüfen können, ob Ihre Ware die technischen Merkmale einer Güterliste überhaupt erfüllt, sollten Sie folgende Prüfschritte durchführen:

Zuordnung einer Ware zu einer der aufgeführten Kategorien

  • Kategorie 0: Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstungen
  • Kategorie 1: Werkstoffe, Chemikalien, Mikroorganismen und Toxine
  • Kategorie 2: Werkstoffbearbeitung
  • Kategorie 3: Allgemeine Elektronik
  • Kategorie 4: Rechner
  • Kategorie 5: Teil 1: Telekommunikation; Teil 2: Informationssicherheit
  • Kategorie 6: Sensoren und Laser
  • Kategorie 7: Luftfahrtelektronik und Navigation
  • Kategorie 8: Meeres- und Schiffstechnik
  • Kategorie 9: Antriebssysteme, Raumfahrzeuge und zugehörige Ausrüstungen

Eingliederung Ihrer Ware in eine der nachfolgenden Gattungen

  • Gattung A: Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile
  • Gattung B: Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
  • Gattung C: Werkstoffe und Materialien
  • Gattung D: Datenverarbeitungsprogramme (Software)
  • Gattung E: Technologie

Detaillierte Spezifikation Ihrer Ware durch Bestimmung der weiteren Kennung innerhalb der Kategorie/Gattung unter Berücksichtigung der technischen Anmerkungen

Darstellung am Beispiel der Kategorie 4 – Rechner:

4A: Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

4A001: Elektronische Rechner und verwandte Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 4A101.

a) besonders konstruiert für eine der folgenden Eigenschaften:

  1. ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen unterhalb 228 K (-45 °C) oder oberhalb 358 K (85 °C) oder Anmerkung:    Unternummer 4A001a1 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in zivilen Kraftfahrzeugen, Eisenbahnzügen oder „zivilen Luftfahrzeugen“.

  2. unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen (radiation hardened), die höher sind als einer der folgenden Grenzwerte: a. Gesamtstrahlungsdosis 5 × 103 Gy (Silizium); b. kritische Strahlungsdosisleistung 5 × 106 Gy (Silizium)/s oder c. Einzelereignis-Grenzwerte (SEU) 1 × 10-8 Fehler/bit/Tag;  Anmerkung: Unternummer 4A001a2 gilt nicht für Rechner, besonders konstruiert zur Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“.

b) nicht belegt

Güter, die nach dem deutschen Außenwirtschaftsrecht einer Genehmigungspflicht unterliegen und in Teil 1 Abschnitt A gelistet sind (Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial), werden einer nummerische Kennzeichnungssystematik von 0001 bis 0022 unterzogen.

Sind Ihre Waren im Teil 1 Abschnitt B erfasst (Liste für national erfasste Dual-Use Güter mit sogenannter 900er-Kennung), werden sie durch eine 5-stellige Kombination aus Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet, bspw. 2B909. Die ersten beiden Stellen entsprechen hierbei der Systematik, die auch in der EU-Dual-Use-Verordnung genutzt wird.

Nun haben Sie einen kurzen Einblick in die Struktur der wichtigsten Güterlisten erhalten und wissen, welche Prüfschritte erforderlich sind, um die Güterlistennummer bzw. Ausfuhrlistennummer Ihrer Ware zu bestimmen.

Doch Vorsicht ist geboten! Auch wenn Ihre Ware keinem in den Güterlisten spezifizierten Dual-Use-Kriterium entspricht, kann sie dennoch einer Genehmigungspflicht unterliegen. Betroffen sind in der Regel Waren, die gegebenenfalls aufgrund eines bestimmten Verwendungszwecks durch die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland kontrolliert werden. Diese werden auch als nicht gelistete Dual-Use-Güter bezeichnet. Dies sind bspw. Güter, die in Verbindung mit ABC-Waffen oder zur internen Repression (Gütern für die digitale Überwachung) verwendet werden. Aber auch für solche Waren, die zu militärischen Zwecken in einem Waffenembargoland eingesetzt werden, sind unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt. Diese Genehmigungspflichten, auch Catch-All-Regelungen genannt, ergeben sich aus Artikel 4 und Artikel 5 der EU-Dual-Use-Verordnung sowie § 9 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

An wen können Sie sich wenden, sofern Sie Unterstützung bei der Spezifikation von Dual-Use-Gütern bzw. der Güterlistenprüfung benötigen?

Generell haben Sie die Möglichkeit, die Güterlistennummer bzw. Ausfuhrlistennummer anhand eines technischen Gutachtens bestimmen zu lassen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestätigt anhand einer Auskunft zur Güterliste (AzG), ob und unter welcher Nummer ein Produkt gelistet ist. Ein entsprechender Antrag kann über Elan-K2, das elektronische Portal des BAFA, kostenlos online beantragt werden.

Das müssen Sie tun, wenn Ihre Waren als Dual-Use-Güter klassifiziert wurde bzw. von der Dual-Use-Verordnung bzw. der Ausfuhrliste erfasst sind

Ist Ihre Ware von einer der Güterlisten erfasst oder haben Sie festgestellt, dass der Verwendungszweck Ihrer Ware zu einer Genehmigungspflicht führt? Dann sollten Sie rechtzeitig vor Ihrem geplanten Ausfuhrvorhaben eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Online-Portal Elan-K2. Erst nachdem die Behörde Ihnen die Genehmigung erteilt hat oder Ihnen eine Bescheinigung über die Genehmigungsfreiheit (ein sogenannter Nullbescheid) vorliegt, können Sie die Ware in Ihrem Unternehmen zur Lieferung freigeben. Beachten Sie dabei, dass Sie - sofern es sich um genehmigungspflichtige Waren handelt - in Ihrer elektronischen Ausfuhranmeldung unbedingt die zutreffende Genehmigungscodierung bzw. die Codierung für einen Nullbescheid mit der jeweiligen Referenznummer erfassen müssen.

Handeln Sie mit hochsensiblen Gütern, müssen Sie sogar bereits bei der Verbringung innerhalb der EU eine Genehmigungspflicht beachten. Ob Ihre Waren davon betroffen sind, können Sie dem Anhang IV der EU-Dual-Use-VO bzw. Teil 1 B der Ausfuhrliste entnehmen.

Prüfen Sie sorgfältig, ob sich für Sie unter Umständen eine Informationspflicht gemäß Art. 11 Abs. 9 Dual-Use-VO ergibt. In bestimmten Fällen müssen Sie nämlich einen Hinweis auf Ihren Geschäftspapieren darüber anbringen, dass Ihr Produkt bei einer Ausfuhr aus der EU einer Genehmigungspflicht unterliegt.

Welche Hilfsmittel können Sie zur Klärung, ob es sich um Dual-Use-Güter handelt und für eine korrekte Klassifizierung Ihrer Ware nach den Güterlisten nutzen?

Informationen und Merkblätter zu den wesentlichen Grundlagen der Güterklassifizierung finden Sie auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die Behörde stellt dort ebenso ein Umschlüsselungsverzeichnis zur Verfügung, anhand dessen Sie unter Berücksichtigung der für Ihr Produkt zutreffenden statistischen Warennummer mögliche Güterlistennummern zuordnen können. Auch das zum Download bereitgestellte unverbindliche Stichwortverzeichnis zu Teil 1 der Ausfuhrliste und dem Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung bietet Ihnen eine erste Orientierung. Die jeweiligen Informationen sind auch konsolidiert in Buchform verfügbar.

Weiterhin können Sie über die Website der Generalzolldirektion mit Hilfe des Elektronischen Zolltarifs (EZT) oder in spezialisierten Softwareprodukten wie TARIFE EXPORT mögliche Güterlistennummern anhand Ihrer Warennummer für den Export recherchieren. Die Reguvis Fachmedien GmbH unterstützt Sie gerne bei der Klassifizierung Ihrer Waren nach den wichtigsten Güterlisten.

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