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VK Berlin, Beschluss vom 15.05.2020, VK - B 1 - 15 / 19

Leitsatz (redaktionell):

  1. Im Vorabinformationsschreiben muss keine umfangreiche Angabe von Gründen für die Auswahlentscheidung, wie sie im Vergabevermerk erforderlich sind, erfolgen. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Angabe von Rängen oder Platzierungen.
  2. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf Umstände, die nicht oder nicht rechtzeitig gerügt wurden.
  3. Eine Wiedereinsetzung in eine abgelaufene Rügefrist kommt nicht in Betracht, da diese als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht.
  4. Eine mündliche Verhandlung kann bei jeder Art von Unzulässigkeit unterbleiben, dies ist nicht auf Fälle offensichtlicher Unzulässigkeit beschränkt.
Zitierung:
VK Berlin, 15.05.2020, VK - B 1 - 15 / 19
Bundesland:
Berlin