Bauleistungen sollen so vergeben werden, dass eine einheitliche Ausführung und zweifelsfreie umfassende Haftung für Mängelansprüche erreicht wird; sie sollen daher in der Regel mit den zur Leistung gehörigen Lieferungen vergeben werden.
Bauleistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden.
Während ein Teillos eine Zerlegung eines Bauvorhabens in quantitativ abgrenzbare Teilleistungen darstellt, liegt bei einem Fachlos eine Zerlegung eines Bauvorhabens in qualitativ abgrenzbare Fachgebiete/Gewerbezweige vor. Ein Fachlos ist also einem bestimmten Fachgebiet zuzuordnen. Die Fachlosvergabe entspricht damit der Struktur der mit der jeweiligen Bauleistung befassten Unternehmen (Werner in: Willenbruch/Wieddekind, § 5 VOB/A Rn. 17). Die Leistungen, die zu einem Fachlos gehören, werden durch die gewerberechtlichen Vorschriften und die allgemein oder regional übliche Abgrenzung bestimmt (so Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes – VHB – 2008, Richtlinie zu 111 Anm. 2.2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2007 – Verg 10/07; VK Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2007 – VK-07/2007). Relevante gewerberechtliche Vorschriften finden sich z.B. in der Handwerksordnung und ihren Anlagen. Die Fachlose können regional unterschiedlich sein. In einem Fachlos werden regelmäßig die Bauleistungen zusammengefasst, die von einem baugewerblichen bzw. einem maschinen- oder elektrotechnischen Zweig ausgeführt werden (Deutscher Verdingungsausschuss für Bauleistungen, Erläuterungen zur Zusammenfassung von Fachlosen, Bildung von Teillosen 2000, Seite 2). Die einzelnen Fachgebiete/Gewerbezweige können dabei den Leistungsbereichen der VOB/C entsprechen. Jedoch ist es auch üblich, z.B. Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten zusammen als ein Fachlos zu vergeben, obwohl sie verschiedenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) angehören (Franek/Stoye in: Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, § 5 VOB/A Rn. 10).
Im Ergebnis unterliegt die Abgrenzung der Fachlose einer Einzelfallbetrachtung anhand der aufgezeigten Kriterien. Dabei sind normative wie tatsächliche Regelungen gleichermaßen wie dem ständigen Wandel unterlegene regionale Verhältnisse zu berücksichtigen. Nicht zuletzt muss entsprechend den Ausführungen zur Vergabe nach Teillosen auch die Aufteilung in Fachlose so erfolgen, dass mittelständische Unternehmen wirklich mitwirken können.
Werden mehrere Fachlose zusammen vergeben, handelt es sich um so genannte Fachlosgruppen. Auch die Vergabe nach Fachlosgruppen ist lediglich aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 zulässig (Stickler in: Kapellmann/Messerschmidt, § 5 VOB/A Rn. 28).