VV zu § 55 BHO:
Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer
die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug
genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des
GWB.
Anzuwenden sind
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO),
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).
Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB/A 1. Abschnitt, kann eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.
In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.