zu § 55

Öffentliche Ausschreibung

VV zu § 55 BHO:

1 Vergabe öffentlicher Aufträge ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

Die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer

die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug

genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des

GWB.

2 Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 1

Anzuwenden sind

3 Ergänzende Hinweise

Unterfallen Beschaffungsvorgänge nicht der UVgO oder der VOB/A 1. Abschnitt, kann eine Ausnahme nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BHO insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teils 4 GWB absieht.

In jedem Fall sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.