§ 55 - Öffentliche Ausschreibung

 

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren. Zu § 55:

1 Vergaben nach dem GWB

1.1 Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), soweit bestimmte Auftragswerte (Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV). Die Arten der Vergabe normiert § 101 GWB. Der Bund ist öffentlicher Auftraggeber nach §98 Nr.1 GWB. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Bund die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§97 Abs. 7 GWB). Diesen Anspruch können sie im Nachprüfungsverfahren (§§ 102-124 GWB) geltend machen.

1.2 Bei öffentlichen Aufträgen wendet der Bund nach der VgV die folgenden Vorschriften an:

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A, Abschnitt 2 (VOB/A-EG),

  • die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen -Teil A, Abschnitt 2 (VOL/A-EG),

  • die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).

Diese Vorschriften werden durch die zuständigen Bundesministerien im Bundesanzeiger veröffentlicht.

2 Sonstige Vergaben

Für öffentliche Aufträge, die z. B. wegen eines Unterschreitens der Schwellenwerte nicht dem Vierten Teil des GWB unterliegen, gilt Folgendes:

2.1 Lieferungen und Leistungen sind vorrangig öffentlich auszuschreiben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich verwendet werden.

2.2 Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.

2.3 In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden kann, ist in den nachfolgend genannten Vorschriften geregelt. In Bereichen, in denen keine entsprechenden Regelungen existieren (Vergabe freiberuflicher Leistungen), sind öffentliche Aufträge grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Anzuwenden sind:

2.3.1 die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen -Teil A, Abschnitt 1 (VOB/A),

2.3.2 die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A, Abschnitt 1 (VOL/A).

3 Ergänzende Regelungen

3.1 Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach Nr.1 und 2 sind ergänzend insbesondere die folgenden Rege-lungen anzuwenden:

3.1.1 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT) bzw. die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen; die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen'1Anmerkung: Die EVB-IT einschließlich der Hinweise stehen im Internet zur Verfügung unter http://www.cio.bund.de/DE/IT-Beschaffung/EVB-IT-und-BVB/evb-it_bvb_node.html,

3.1.2 die Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung bestimmter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge,

3.1.3 die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004.

3.2 Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der VOL und VOB sowie zur Ausgestaltung von ergänzenden und besonderen Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind vor ihrem Erlass von den zuständigen Bundesministerien untereinander abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.