Grundsätzlich müssen Nebenangebote in der Vergabebekanntmachung explizit zugelassen werden. Fehlt eine entsprechende Angabe, dann sind Nebenangebote nicht zugelassen. Die Ausnahme sind Vergabeverfahren gemäß VOB/A, 1. Abschnitt, also Ausschreibungen von Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes. Hier sind Nebenangebote immer zugelassen, außer der Auftraggeber hat dies in der Bekanntmachung ausdrücklich ausgeschlossen.
VOL/A: Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
SektVO: Die Auftraggeber können Nebenangebote zulassen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.
VSVgV: Werden in der Bekanntmachung keine Aussagen zu Nebenangeboten getroffen, so sind diese nicht zugelassen.
VOB/A unterhalb des Schwellenwertes: Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Nebenangebote nicht ausdrücklich ausgeschlossen, so sind diese zulässig.
VOB/A ab Erreichen des Schwellenwertes: Hat sich der Auftraggeber in der Bekanntmachung nicht zum Thema Nebenangebote geäußert, so sind diese nicht zugelassen.
Ab Erreichen der Schwellenwerte, d. h. bei europaweiten Vergaben, muss der Auftraggeber Mindestanforderungen für die Nebenangebote festlegen. Hat der Auftraggeber die Mindestanforderungen nicht festgelegt, so dürfen die Nebenangebote nicht gewertet werden.
Nebenangebote müssen als solche gekennzeichnet sein und auf einer besonderen Anlage zum Angebot unterbreitet werden, da es sonst nicht möglich ist, zwischen Haupt- und Nebenangeboten zu unterscheiden.
Die Entscheidung, ob Nebenangebote in einer Ausschreibung zugelassen sind, trifft allein der Auftraggeber. An diese Entscheidung ist der Auftraggeber aber auch gebunden.
Hat sich der Auftraggeber in einer Ausschreibung unterhalb der EU-Schwellenwerte gemäß VOB/A nicht zur Zulässigkeit von Nebenangeboten geäußert, so sind diese gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A zulässig.
Abgegebene Nebenangebote müssen nach Prüfung der Gleichwertigkeit vom Auftraggeber zwingend geprüft und gewertet werden.
In der Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht der Auftraggeber: „Nebenangebote sind nicht zulässig!“
Trotzdem abgegebene Nebenangebote müssen dann vom Auftraggeber zwingend in der ersten Wertungsstufe ausgeschlossen werden.
Erfolgt der Zuschlag in einer Ausschreibung auf ein Nebenangebot, obwohl Nebenangebote nicht zugelassen waren, können Sie Einspruch einlegen. Erhalten Sie bei einer EU-weiten Ausschreibung das Informations- und Absageschreiben gemäß § 101a GWB mit der Information, an welchen Bieter der Zuschlag erfolgen soll, und auch, dass der Zuschlag auf ein Nebenangebot erfolgen soll, können Sie rügen. Die Rüge muss allerdings unverzüglich erfolgen.