Die Frage nach der Anwendbarkeit des Vergaberechts ist differenzierend danach zu beantworten, ob die Beauftragung des Durchführenden im Wege des sog. Submissionsmodells (hierzu sogleich Ziffer II.) oder im Wege des sog. Konzessionsmodells (hierzu unten Ziffer III.) erfolgt. Im Vorfeld sind die Begriffe Submissions- und Konzessionsmodell zu klären:
Beim Submissionsmodell wird der Durchführende des Rettungsdienstes direkt durch den Aufgabenträger vergütet. Der Vertrag zwischen dem Durchführenden und dem Aufgabenträger sieht also eine unmittelbare Vergütungspflicht des Aufgabenträgers vor. Dieser wiederum refinanziert sich bei den Sozialversicherungsträgern, also insbesondere den gesetzlichen Krankenkassen als Kostenschuldnern. Entsprechend den jeweils einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen handelt der Aufgabenträger mit den Sozialversicherungsträgern hierzu Benutzungsentgelte bzw. Benutzungsgebühren aus oder setzt diese durch Satzung fest. Das Submissionsmodell findet beispielsweise in den Bundesländern Brandenburg1Vgl. § 17 BbgRettG., Bremen2Vgl. § 58 Abs. 1 BremHilfeG., Mecklenburg-Vorpommern3Vgl. § 11 Abs. 1 RDG M-V., Niedersachsen4Vgl. § 15 Abs. 1 NRettDG., Saarland5Vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 SRettG., Sachsen6Vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 SächsBRKG. und Schleswig-Holstein7Vgl. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 8a Abs. 1 RDG. Anwendung.
Beim Konzessionsmodell schließt der Aufgabenträger mit dem Durchführenden einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem die Leistungspflichten des Durchführenden geregelt sind. Die Vergütung dieser Leistungen wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Durchführenden bestimmt. Beim Konzessionsmodell erfolgt die Vergütung also nicht durch den Aufgabenträger, sondern vornehmlich8Die Vergütung wird in ca. 90 % der Fälle, nämlich für alle gesetzlich versicherten Leistungsempfänger, von den Sozialversicherungsträgern geleistet. durch die Sozialversicherungsträger. Das Konzessionsmodell findet beispielsweise in den Bundesländern Baden-Württemberg9§ 28 RDG BW., Bayern10Art. 34 BayRDG., Berlin11§ 21 RDG., und Hamburg12§ 10a Abs. 2 HmbRDG. Anwendung.