Wenn eine Aufgabe oder ihre Ziele vom Auslober nicht eindeutig definiert werden können, z. B. bei städtebaulichen Aufgaben, kann er das kooperative Verfahren wählen (§ 3 Abs. 4 RPW 2008). Besonderes Kennzeichen des kooperativen Verfahrens ist die schrittweise Annäherung an Aufgabe und Ziele in einem Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Dabei müssen alle Teilnehmer auf dem gleichen Informationsstand gehalten werden. Zur Präsentation von Zwischen- und Endergebnissen darf sogar die Anonymität nach § 1 Abs. 4 RPW 2008 aufgehoben werden (§ 3 Abs. 4 S. 4 RPW 2008). Diese im kooperativen Verfahren stattfindende teilweise Aufhebung der Anonymität ist nicht mit den Vorgaben des Art. 74 Abs. 4 VKR und § 15 Abs. 6 S. 1 VOF zu vereinbaren. Immerhin müssen die Wettbewerbsarbeiten auch hier gemäß Nr. 2.4.4 Abs. 4 GRW 1995 dem Preisgericht anonym vorgelegt werden. In den Besonderheiten des kooperativen Verfahrens wird gleichwohl ein innerer Wertungswiderspruch der GRW 1995 gesehen.1Vgl. Hartmann, in: Hartmann, VOF, 4/3, § 15, Rn. 12 (im Ergebnis diesen auflösend). Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass zwei Grundsätze in Konflikt geraten und zum Ausgleich gebracht werden müssen. So dient das kooperative Verfahren in einschlägigen Fallgestaltungen der Verwirklichung des Wettbewerbsziels, eine möglichst optimale Lösung zu finden. Dieses Wettbewerbsziel ist jedem Wettbewerb immanent und die Wettbewerbsbeteiligten sind zu dessen Förderung verpflichtet. Die Abwägung der Grundsätze führt dann zu einem Ausgleich, der in Nr. 2.4.4 GRW 1995 zum Ausdruck gekommen ist. Das dargestellte Problem haben die RPW 2008 dahingehend gelöst, dass das Kooperative Verfahren gem. § 3 Abs. 4 S. 5 RPW 2008 für den Anwendungsbereich der VOF ausgeschlossenwurde.2Vgl. Wachendorf, VergabeR 2009, 869 (874). Im Unterschwellenbereich wird ein Abweichen vom Grundsatz der Anonymität in engen Grenzen hingegen zugelassen. Diese Lösung ist in der Gesamtschau vor allem vor dem Hintergrund der fehlenden Einschränkungsmöglichkeit des Anonymitätsgrundsatzes in den unionsrechtlichen Vorgaben nur stringent.3Vgl. Einführungserlass der RPW 2008, BMVBS B 10 – 8111.7/2, v. 21.11.2008, S. 6.