VERIS - Normen  Regelungen des Bundes  VOB/A 2019  Abschnitt 2 

Norm:
§ 22 EU VOB/A 2019 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland
Publikationsdatum:
19.02.2019
Publikationsseite:
BAnz AT 19.02.2019 B2
Titel:VOB/A 2019 § 22 EU VOB/A 2019 Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Publikation:19.02.2019 (S. BAnz AT 19.02.2019 B2)
§ 22 EU

Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

(1)

Wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit erfordern ein neues Vergabeverfahren.

Wesentlich sind Änderungen, die dazu führen, dass sich der öffentliche Auftrag erheblich von dem ursprünglich vergebenen öffentlichen Auftrag unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn

1.

mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten,

a) 

die Zulassung anderer Bewerber oder Bieter ermöglicht hätten,

b) 

die Annahme eines anderen Angebots ermöglicht hätten oder

c) 

das Interesse weiterer Teilnehmer am Vergabeverfahren geweckt hätten,

2.

mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehen war,

3.

mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags erheblich ausgeweitet wird oder

4.

ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Fällen ersetzt.

(3)

Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist ferner zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung

1.

die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und

2.

bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als zehn Prozent und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

(4)

Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Wertberechnung gemäß Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie gemäß Absatz 3 der höhere Preis als Referenzwert herangezogen.

(5)

Änderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen.