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Werk:
Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht
Herausgeber:
Angela Dageförde
Autor:
Torben Schustereit
Stand:
Dezember 2018
Auflage:
1. Auflage

2. Bedarfs-, Zulage-, Wahl- und Alternativpositionen

Typischerweise enthalten Leistungsverzeichnisse über Bauleistungen oft auch Positionen zu Teilleistungen, deren tatsächliche Ausführung bzw. die Art und Weise der Ausführung zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe oder sogar der Zuschlagsentscheidung noch nicht feststehen. Hierfür können unterschiedliche Gründe vorliegen. Unterschieden wird zwischen Bedarfs-, Zulage-, Wahl- und Alternativpositionen. Die Begriffe sind eher baubetrieblich als rechtlich besetzt.

Unter einer Bedarfsposition (auch: Eventualpositionen) versteht man eine Leistung, die nur auf gesonderte Anordnung des Auftraggebers ausgeführt wird.1Dähne, in: Althaus/Heindl, Bauauftrag, Teil 1 Rn. 132. Eine Zulageposition hingegen ist eine im Leistungsverzeichnis als solche gekennzeichnete Position, die eine Mehrleistung zu einer zugehörigen Grundposition beschreibt (bspw. Handschachtung für Erdaushub).2Seufert, IBR 2010, 1232 Rn. 10. Wahl- und Alternativpositionen beschreiben Teilleistungen, welche die Bieter zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Position anbieten muss (bspw. Oberfläche in Asphalt, alternativ als Verbundsteinpflaster).3Dähne, in: Althaus/Heindl, Bauauftrag, Teil 1 Rn. 57. Im Gegensatz zur Zulageposition wird hier lediglich die eine oder die andere Position ausgeführt, nicht aber die Grundposition und evtl. die andere (Wahl-)Position.

Die Beschreibung der Bauaufgabe im Wege dieser vorgenannten Sonderpositionen kollidiert teilweise mit der Pflicht zur Erstellung einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Darüber hinaus bestehen Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung des Transparenzgrundsatzes im Rahmen der Angebotswertung.