Fachliteratur  Weitere Fachbücher  Schriftenreihe des forum vergabe e.V.  Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht  Grundlagen  Einführung  B. Funktion des Vergaberechts (haushaltsrechtliche Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Wettbewerb) 

Werk:
Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht
Herausgeber:
Angela Dageförde
Autor:
Angela Dageförde
Stand:
Dezember 2018
Auflage:
1. Auflage

I. Haushaltsrecht – Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

Vorrangiges Ziel des Haushaltsrechts ist die Deckung des Bedarfs der öffentlichen Hand durch eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung. Diese haushaltsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden bis heute den originären Handlungsmaßstab für eine Beschaffung. So sollen Aufträge grundsätzlich zu den besten am Markt verfügbaren Konditionen vergeben werden. Die durch Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Wirtschaftlichkeit hat auch den Eingang in § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB gefunden und stellt damit nicht nur einen verfassungs- und haushaltsrechtlichen, sondern zugleich vergaberechtlichen Grundsatz dar.

Die Wirtschaftlichkeit ist dabei aus haushaltsrechtlicher Sicht von zweierlei Maximen geprägt: Dem Minimal- oder auch Sparsamkeitsprinzip, also mit möglichst geringem Mitteleinsatz ein bestimmtes, vorher festgelegtes Ergebnis zu erzielen sowie dem Maximal- oder Ergiebigkeitsprinzip, also mit einem bestimmten Einsatz an Mitteln ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Die Sparsamkeit ist folglich vielmehr als Unterfall der Wirtschaftlichkeit zu betrachten.1Kilian, in: Schulte/Kloos, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 128 Rn. 66. Dies spiegelt sich in dem Gedanken wieder, dass Aufträge grundsätzlich nach dem wirtschaftlich günstigsten Angebot anhand festgelegter Kriterien und nicht nur dem billigsten Preis vergeben werden sollen. Der Sparsamkeit wird darüber hinaus bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung Rechnung getragen, indem den zu beschaffenden Leistungen jeweils Einzelpositionen zugewiesen werden, für die bestimmte Ansätze aufgrund vorheriger Schätzung ermittelt werden. In der Beschaffungspraxis öffentlicher Auftraggeber spiegelt sich dies insofern wieder, als der sich aus diesem Ansatz ergebende Preis oftmals als ausschlaggebendes oder auch einziges Kriterium bei der Angebotswertung berücksichtigt wird.