Die Bemessungsfaktoren der Preisgleitklauseln sind möglichst dem Wettbewerb zu unterstellen.
Die Feststellung der Mehr- oder Minderbeträge kann erfolgen
- #x2013;
durch Angabe, in welchem Prozentsatz Änderungen der jeweiligen Kostenfaktoren um 1 % zu Änderungen des Gesamtpreises oder der Preise von Teilleistungen führen,
- #x2013;
durch eine der Kostenstruktur des jeweiligen Auftrages entsprechende mathematische Formel,
- #x2013;
auf Grund von Mengenansätzen oder
- #x2013;
auf Grund anderer geeigneter Methoden.
Mathematischen Formeln, die der Auftragnehmer über längere Zeitspannen mit gleichbleibenden Lohn- und Stoffpreisanteilen anwendet, sind nur dann zu verwenden, wenn die Eigenart des Erzeugnisses eine genaue Gewichtung der der Gleitklausel unterworfenen Kostenbestandteile wesentlich erschwert und der Auftraggeber, gegebenenfalls auf Grund längerer Lieferbeziehungen, die sachgemäße Aufstellung der Gleitklausel beurteilen kann.