Die Lieferung bzw. der dauerhafte und fest eingefügte Einbau maschineller oder elektrotechnischer/elektronischer Anlagen in ein Bauwerk – wie z.B. Aufzüge oder Brandmeldeanlagen –stellt eine Bauleistung dar. Lässt sich die Anlage allerdings vom Bauwerk ohne Substanzverlust und ohne Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der baulichen Anlagen trennen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Anlage einen selbstständigen Nutzungszweck aufweist, unterfällt sie nicht der baulichen Anlage.
Sofern bei einer solchen als bauliche Anlage zu qualifizierenden Anlage die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, macht § 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B die Länge der Verjährungsfrist (für ein Bauwerk: vier Jahre) von der dem Auftragnehmer eingeräumten Möglichkeit einer solchen Wartung abhängig.
Überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch die Wartung, verbleibt es bei der Verjährungsfrist von vier Jahren.
Beauftragt der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht mit der Wartung, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen Dritten mit der Wartung beauftragt1Heiermann, Riedl, Rusam-Riedl, VOB/B, § 13, Rn. 79d; Leinemann-Schliemann, VOB/B, § 13, Rn. 109..
Beauftragt der Auftraggeber weder den Auftragnehmer noch einen Dritten mit der Wartung, soll es nach einem Teil der Literatur2Heiermann, Riedl, Rusam-Riedl, VOB/B, § 13, Rn. 79e; Leinemann-Schliemann, VOB/B, § 13, Rn. 105. bei besonders wartungsintensiven – z.B. bei einem Wartungsintervall von drei Monaten – Anlagen für den Auftragnehmer unzumutbar sein, eine durch die Nichtwartung bedingte Betriebsstörung auf seine Kosten beseitigen zu müssen. Dies kann zwar nicht zur Folge haben, dass der Auftragnehmer von seinen Gewährleistungspflichten befreit wird, weil er in diesem Falle auch nicht für konstruktive Mängel einzustehen hätte3Ebd.. In der Literatur wird deshalb eine Lösung über eine Beweislastverteilung vorgeschlagen: Unterlässt es der Auftraggeber vollständig, jemanden mit der Wartung zu beauftragen, soll er im Hinblick auf einen während der Gewährleistungszeit und nach Ablauf eines Wartungsintervalls auftretenden Mangel darlegungs- und beweispflichtig dafür sein, dass dieser Mangel keine Folge der unterbliebenen Wartung ist4Ebd.. Kann der Auftraggeber den Nachweis führen, dass der Mangel auch bei einer ordnungsgemäßen Wartung entstanden wäre, verbleibt es bei der Mangelbeseitigungspflicht des Auftragnehmers.
Abbildung 7: Verjährungsfristen bei maschinellen oder elektrotechnischen/elektronischen Anlagen