Die vereinbarte Beschaffenheit entspricht dem früheren Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“, geht aber insoweit zu Lasten der Auftragnehmerverpflichtung weiter, als der Auftraggeber nicht mehr erkennbar machen muss, dass er auf das Vorliegen der Beschaffenheit besonderen Wert legt. Die vereinbarte Beschaffenheit wird in der Regel durch das im Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung oder in sonstigen vertraglichen Regelungen vereinbarte Bausoll bestimmt.
Abweichungen davon führen zu einer mangelhaften Leistung. Über ausdrückliche und eindeutige Beschaffenheitsvereinbarungen hinaus lassen sich solche auch im Wege der Auslegung des Willens der beiden Vertragsparteien herleiten1Wirth, in: Ingenstau/Korbion, § 13 Abs. 1 VOB/B, Rn. 22, 64; BGH NJW-RR 2002, 1533 und NJW 2007, 2983..
Beschaffenheitsvereinbarungen können erfolgen durch Hersteller- und Produktbeschreibungen unter Beachtung des § 9 Abs. 5 VOB/B oder durch die Festschreibung des mit der Leistung beabsichtigten Vertragsziels:
Aus der Vereinbarung der Herstellung einer Luxuswohnanlage ergibt sich konkludent ein erhöhter Schallschutz2BGH, BauR 1998, S. 783., die Errichtung eines schlüsselfertigen Gebäudes beinhaltet sämtliche Leistungen, die ein Fachmann unter Berücksichtigung der örtlichen, sachlichen und zweckbezogenen Gegebenheiten üblicherweise erwarten darf3BGH, BauR 2001, S. 1254..
Jede Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit stellt einen Sachmangel dar. Auf einen bestimmten Grad der Wert- bzw. Gebrauchstauglichkeit kommt es dabei nicht an. Nicht von Bedeutung ist auch, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind oder nicht:
Weicht die Ausführung der Leistung von der Beschaffenheitsvereinbarung ab, entspricht sie aber gleichwohl den anerkannten Regeln der Technik, ist sie mangelhaft4BGH, Urteil vom 21.9.2004 – Az. X ZR 244/01., es sei denn, die Vertragsparteien hätten ausdrücklich etwas anderes – etwa im Falle der Verwendung neuer Technologien – vereinbart. Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall5BGH, ebd..