Die Haftung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht, aber auch aufgrund sonstiger Verpflichtungen ist regelmäßig versicherbar, sodass Schutz gegen übliche Schäden bei Verstößen gegen Vertragspflichten und durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist. Zu beachten ist aber: Regelmäßig nicht versicherbar sind die Mängelbeseitigungspflicht bzw. die Kosten einer Mängelbeseitigung; versichert werden in Bezug auf Mängel der Bauleistung selbst lediglich Mangelfolgeschäden.
Bauunternehmen unterhalten regelmäßig selbst eine Haftpflichtversicherung. Häufig schließen die Bauherren weitreichende Versicherungen ab, die sowohl ihre Haftpflicht als Bauherren als auch die Haftung der übrigen am Bau Beteiligten (Architekten etc.) und der den Bau ausführenden Unternehmen abdecken. Damit besteht in wohl fast allen Fällen eines Bauvorhabens Versicherungsschutz und wird § 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B damit in der Praxis zum häufigsten Anwendungsfall.
Der Bauvertrag sollte eine Regelung zur Versicherung enthalten. Der Auftraggeber kann die Versicherungspflicht auf den Auftragnehmer übertragen und sein eigenes (Bauherren-)Haftpflichtrisiko mit in diese Versicherung einbeziehen lassen. Hat der Auftragnehmer eine eigene Versicherung, wirkt sich diese häufig auf seine Haftung im Verhältnis zum Auftraggeber aus; ihn trifft regelmäßig die alleinige Haftung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B (Einzelheiten dazu unten Rn. 63 f.).
Die Notwendigkeit von Versicherungen ist zu prüfen. Im Bauvertrag sind ggf. Regelungen zu treffen für den Abschluss von Versicherungen oder die Einbeziehung von Leistungen in bestehende Versicherungsverträge. Bei großen Projekten kann eine sog. Exzedentenversicherung erforderlich sein, wenn die normalen Versicherungssummen das Risiko nicht mehr ausreichend abdecken.
„Der Auftragnehmer hat vor Baubeginn eine Bauleistungsversicherung, in welcher auch das Bauherrenrisiko abgedeckt ist, sowie eine Bauherrenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Vertragsabschlüsse sind dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen.“
oder
„Der Auftraggeber hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages.
Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom Auftraggeber beigestellten Versicherung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht in seine Preise einkalkuliert sind.
Alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten.
Der Auftragnehmer wird an den Kosten der Versicherung beteiligt; dazu werden …% der Nettoschlussrechnungssumme von der Schlusszahlung einbehalten. Im Versicherungsfall trägt der Auftragnehmer den Selbstbehalt; dieser wird von der Schlusszahlung abgezogen.“