Unter einem Bauzeitenplan sind alle – regelmäßig grafischen – Darstellungen von Ausführungszeiträumen für einzelne Bauarbeiten, typischerweise sortiert nach den verschiedenen Gewerken, zu verstehen. Solche Bauzeitenpläne werden in der Regel vom Auftraggeber zur Koordinierung und Kontrolle des Bauvorhabens erstellt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B sind die in Bauzeitenplänen festgelegten Fristen keine Vertragsfristen, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Sofern ein Auftraggeber die im Bauzeitenplan erarbeiteten Ausführungsfristen verbindlich mit dem Auftragnehmer vereinbaren will, muss er dies ausdrücklich in den Bauvertrag aufnehmen. Dabei sind hinsichtlich der Gestaltung der Fristen die allgemeinen Grundsätze zu beachten (dazu oben Rn. 6).
Abbildung 2: Beispiel eines Bauzeitenplanes