Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B  Teil 2 VOB/B  § 5 VOB/B Ausführungsfristen  B. Festlegung von Ausführungsfristen 

Werk:
Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Herausgeber:
Mark von Wietersheim
Autor:
Kai H. Warnecke
Stand:
Januar 2018
Thema:
Bauleistungen (VOB)
Auflage:
4. Auflage

II. Fristenvereinbarung bei Abschluss eines Bauvertrages

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In Bauverträgen sollten Ausführungsfristen vereinbart werden. Geschieht dies nicht, unterstellen die Gerichte, dass der Auftragnehmer die Zeit der Leistung nur in Aussicht stellen wollte1Vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1997, 851. – mit anderen Worten: Der Auftragnehmer ist nicht an Fristen gebunden.

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Für Auftraggeber ist es folglich von erheblicher Bedeutung, entsprechende Fristen im Vertrag festzuschreiben. Dabei sollten folgende Grundsätze der Fristenvereinbarung analog § 11 VOB/A beachtet werden:

Die Fristen sollten eindeutig sein, d.h., sie sollten sich entweder mit einem Fertigstellungstermin direkt aus dem Kalender (zum Beispiel: „bis 2. Februar 2007“, „bis Ende Juni 2007“ oder „in der 27. Kalenderwoche“) ergeben oder zumindest anhand eines Kalenders bestimmbar sein (zum Beispiel „innerhalb von 8 Monaten nach Vertragsabschluss“). Erfolgt keine konkrete Vereinbarung (Negativbeispiel: „und je nach Witterung“2Vgl. OLG Düsseldorf, BauR 1997, 702.), ist eine Mahnung erforderlich, aber auch ausreichend, damit der Auftragnehmer in Verzug gerät3BGH, NZBau 2002, 265..

Analog § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 VOB/A sollten die Ausführungsfristen ausreichend bemessen werden. Der exakte Zeitraum ist im Einzelfall zu bestimmen, sollte jedoch genügend Zeit für Bauvorbereitung und -durchführung unter normalen Bedingungen gewähren.

Ebenfalls analog § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A sollten die Jahreszeit (witterungsbedingte Verzögerungen im Winter), erschwerte Arbeitsbedingungen (Lage des Grundstücks) sowie besondere Schwierigkeiten bei der Fristberechnung berücksichtigt werden.

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Soweit für die Ausführung der Bauarbeiten notwendig oder vom Auftraggeber gewünscht, sollten für konkretisierbare Teilleistungen einzelne Vertragsfristen vereinbart werden. Die Vereinbarung solcher Einzelfristen ist insbesondere dann ratsam, wenn die Koordination verschiedener Auftragnehmer erfolgen muss. Gegebenenfalls ist zu diesem Zweck ein Bauzeitenplan (vgl. dazu im Einzelnen sogleich unter Rn. 14 f.) aufzustellen und in den Vertrag einzubeziehen.

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Eine Fristenvereinbarung kann entsprechend den Vorgaben der VOB/C erfolgen. Nach den Abschnitten 0. und 0.2.1. der DIN 18299 sind in einer Leistungsbeschreibung vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort, Zeit und Abhängigkeit von anderen Leistungen anzugeben. Diese sollen sich an den Erfordernissen des konkreten Bauvorhabens orientieren.

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Zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es auch für den Auftraggeber ratsam, Fristen zu vereinbaren, soweit dieser durch eigene Handlungen in den Bauablauf eingreifen kann oder muss. Eine solche Bindung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer führt zu erhöhter Planungssicherheit beim Auftragnehmer und damit auch zu gesteigerter Kostensicherheit. So sollte in den Fällen, in denen der Auftragnehmer erst nach einer gesonderten Aufforderung durch den Auftraggeber mit den Arbeiten beginnen soll, die Frist, innerhalb derer die Aufforderung durch den Auftraggeber erfolgen kann, im Vertrag festgelegt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A). Im Übrigen sollte sie den o.g. Grundsätzen entsprechen. Gleiches gilt für die Übergabe von Zeichnungen und anderen für die Bauausführung wichtigen Unterlagen an den Auftragnehmer (vgl. § 11 Abs. 3 VOB/A).

Der Auftraggeber muss aber beachten, dass auch er durch solche Fristen gebunden wird. Er muss sich daher überlegen, ob er in der Lage ist, jeweils rechtzeitig die vom Auftragnehmer benötigten Voraussetzungen zu schaffen.

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Vor allem bei öffentlichen Vergabeverfahren sollten vor Abschluss des Bauvertrages erneut die Datumsangaben der Fristenvereinbarung auf ihre Durchführbarkeit geprüft werden. Nicht selten kommt es bei öffentlichen Vergabeverfahren zu Verzögerungen, beispielsweise durch Nachprüfungsverfahren. Die in Ausschreibung und Angebot vorgesehenen Ausführungsfristen werden verbindlicher Vertragsgegenstand, selbst wenn diese durch die Verzögerung bei der Vergabe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr einzuhalten sind4BGH, NZBau 2009, 370..