Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind nach § 3 Abs. 2 VOB/B Sache des Auftraggebers. Er ist verpflichtet, Vorbereitungsarbeiten zu erbringen, damit der Auftragnehmer mit der Bauausführung beginnen kann.
Wie bei § 3 Abs. 1 VOB/B können die Vertragspartner hiervon abweichend vereinbaren, dass der Auftragnehmer an Stelle des Auftraggebers die Vorbereitungsarbeiten neben seiner Verpflichtung zur Bauausführung übernimmt. Weiterhin hat der Auftraggeber die Möglichkeit, die Durchführung der Vorleistungen durch den Auftragnehmer nach § 1 Abs. 4 VOB/B einseitig anzuordnen. Der Auftragnehmer erhält dann nach § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B eine zusätzliche Vergütung.
§ 3 Abs. 2 VOB/B hält einer isolierten Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand (siehe hierzu § 3 Rn.16 ff.).