Einen weiteren Vergütungsanspruch gewährt § 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B dem Auftragnehmer für besondere Planungsleistungen. Voraussetzungen für diesen Vergütungsanspruch sind
das vom Auftraggeber geäußerte Verlangen,
dass der Auftragnehmer Zeichnungen, Berechnungen oder sonstige Unterlagen herstellen möge,
die er nicht bereits aufgrund des Vertrages (vgl. dazu § 1 Rn. 3) oder der gewerblichen Verkehrssitte schuldet.
Welche Unterlagen der Auftragnehmer schuldet, ergibt sich aus § 3 Abs. 5 VOB/B (vgl. dazu § 3 Rn. 56 ff.). Alle darüber hinaus verlangten Unterlagen können sodann diesen Anspruch auslösen.
Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der üblichen Vergütung für derartige Leistungen i.S.d. § 632 BGB. Soweit Architekten oder Ingenieure mit diesen Leistungen beauftragt sind, kann zur Bestimmung der Vergütung auf die HOAI zurückgegriffen werden.