Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B  Teil 1 BGB  Werkvertragsrecht  Kapitel 2 Bauvertrag  § 650c BGB Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2  B. Berechnung der Vergütungsanpassung 

Werk:
Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Herausgeber:
Mark von Wietersheim
Autor:
Mark von Wietersheim
Stand:
Januar 2018
Thema:
Bauleistungen (VOB)
Auflage:
4. Auflage

I. Grundsatz: Keine Fortschreibung der Kalkulation

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Die Höhe der geänderten Vergütung soll nach § 650c Abs. 1 BGB von den tatsächlich erforderlichen Kosten abhängen. Dies sind letztlich zwei Voraussetzungen: Kosten müssen sowohl tatsächlich angefallen als auch erforderlich sein. Der Auftragnehmer darf außerdem angemessene Zuschläge für Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn berechnen.

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Ganz bewusst löst sich das Gesetz von der Fortschreibung der Kalkulation. Dabei werden ausdrücklich in der Begründung auch die Fälle angesprochen, dass der Auftragnehmer einen Vertragspreis wegen der Wettbewerbssituation kaum oder gar nicht kostendeckend kalkuliert hat.

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Allerdings kann der Unternehmer sich nach Abs. 2 auf die Kalkulation zurückziehen. Tut er dies nicht, muss er hingegen die tatsächlich erforderlichen Kosten nachweisen.

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Als „tatsächliche“ Kosten sind die Kosten anzusetzen, die für die Ausführung der geänderten Leistung entstehen. Diese sind vom Auftragnehmer nachzuweisen, beispielsweise anhand von entsprechenden Rechnungen über Materialkäufe. Dabei muss er damit rechnen, dass der Auftraggeber bestreitet, dass bestimmte Materialien und Baustoffe auch tatsächlich für genau die geänderte Leistung erforderlich waren.

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Bei Baumaschinen sind ebenfalls die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Es ist derzeit nicht abzuschätzen, ob in diesem Rahmen z.B. Abschreibungen als Teil der Kosten angesetzt werden können und wie etwa weitere Kosten (Verbrauchskosten etc.) abzurechnen sind.

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Auch bei den Personalkosten muss der Auftragnehmer die „tatsächlichen“ Kosten nachweisen können. Der Auftragnehmer kann sich also z.B. nicht auf einen kalkulierten Kolonnen-Lohn zurückziehen (sonst müsste er sich für die Abrechnung unter Fortschreibung der Kalkulation entscheiden), sondern muss konkret zu Dauer des Einsatzes und der Lohnhöhe der jeweils eingesetzten Mitarbeiter vortragen können. Wie z.B. Gehaltsfaktoren wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld eingerechnet werden können, ist jedoch vorerst nicht klar.

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Wenn sich der Auftragnehmer also zu dieser Art der Abrechnung entscheidet, muss er umso genauer vortragen und beweisen können, welche Leistungen ausgeführt wurden und welche Kosten dadurch entstanden sind.

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Es muss außerdem hinzukommen, dass die tatsächlichen Kosten auch „erforderlich“ waren. Das soll verhindern, dass für diese Arbeiten z.B. ungelernte Mitarbeiter mit einem völlig unüblichen hohen Aufwand tätig werden oder dass überqualifizierte Mitarbeiter mit einem ungewöhnlich hohen Lohn eingesetzt werden. Die Bedeutung der „Erforderlichkeit“ ist derzeit noch nicht einzuschätzen. Es kann durchaus sein, dass sich diese – neben der sowieso schon nicht einfachen Ermittlung der „tatsächlichen“ Kosten – zu einem weiteren Streitpunkt bei Verfahren wegen geänderter Leistungen entwickeln wird.

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Gegenzurechnen sind natürlich die Kosten für nicht ausgeführte Leistungen. Soweit diese gar nicht ausgeführt wurden, geht es um die hypothetischen Kosten. Diese kann der Auftragnehmer nur anhand seiner Kalkulation ermitteln, sodass diese auch bei dieser Art der Nachtragskalkulation relevant ist.