Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B  Teil 1 BGB  Werkvertragsrecht  Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften  § 640 BGB Abnahme  G. Rechtsfolgen der Abnahme 

Werk:
Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Herausgeber:
Mark von Wietersheim
Autor:
Mark von Wietersheim
Stand:
Januar 2018
Thema:
Bauleistungen (VOB)
Auflage:
4. Auflage

IV. Beweislastumkehr bei Mängeln

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Wenn der Auftraggeber eine Leistung abnimmt, ist die Abnahme eine rechtsgeschäftliche Erklärung. Die Erklärung der „Abnahme“ bedeutet, dass der Auftraggeber – in Langform übersetzt – erklärt, dass die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Oft wird der Auftraggeber aber erst nach der Abnahme Mängel feststellen oder Mängel werden überhaupt erst später sichtbar, weil sie eine gewisse Zeit oder gewisse Umstände benötigen (ein undichtes Dach wird erst bei starkem Regen erkannt).

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Auch wenn der Auftraggeber solche Mängel aus welchen Gründen auch immer bei der Abnahme nicht feststellt, kann er dennoch später Mängelansprüche wegen dieser Mängel geltend machen.

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Es ist dabei völlig egal, ob diese Mängel bei der Abnahme bereits erkennbar oder „verdeckte Mängel“ waren. Selbst wenn sie offen zutage lagen, aber dennoch vom Auftraggeber nicht erkannt wurden, kann der Auftraggeber später diese Mängel geltend machen. Lediglich für die Zustandsfeststellung bei Bauverträgen enthält § 650g Abs. 3 BGB eine Vermutensregel bei offenkundigen Mängeln.