Der Gesetzgeber hat in § 634a BGB verschiedene Verjährungsfristen zusammengefasst. Im Baubereich am wichtigsten ist die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke. In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Verjährungsfristen, die davon betroffenen Leistungen und der jeweilige Beginn der Verjährung zusammengefasst.
Dauer |
betroffene Leistungen |
Beginn |
zwei Jahre (Absatz 1 Nr. 1) |
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mit Abnahme |
drei Jahre (Absatz 1 Nr. 3) |
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mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde |
fünf Jahre (Absatz 1 Nr. 2) |
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mit Abnahme |
Übersicht: Verjährung
Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem vorhandenen Bauwerk verjähren in fünf Jahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude sind. Leider ist dies jeweils im Einzelfall zu klären. Eine solche wesentliche Bedeutung liegt regelmäßig vor, wenn es um die Funktion des Gebäudes geht oder die tragenden Teile betroffen sind. Weitere Voraussetzung ist immer, dass die eingebauten Teile fest mit dem Bauwerk verbunden werden. Andere Arbeiten fallen unter die zweijährige Verjährung.
zweijährige Verjährung |
fünfjährige Verjährung |
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