Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B  Teil 1 BGB  Werkvertragsrecht  Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften  § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche  A. Unterschiedliche Verjährungsfristen für verschiedene Leistungen 

Werk:
Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B
Herausgeber:
Mark von Wietersheim
Autor:
Mark von Wietersheim
Stand:
Januar 2018
Thema:
Bauleistungen (VOB)
Auflage:
4. Auflage

I. Bedeutung des § 634a BGB

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Der Gesetzgeber hat in § 634a BGB verschiedene Verjährungsfristen zusammengefasst. Im Baubereich am wichtigsten ist die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke. In der nachfolgenden Grafik sind die verschiedenen Verjährungsfristen, die davon betroffenen Leistungen und der jeweilige Beginn der Verjährung zusammengefasst.

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Dauer
betroffene Leistungen
Beginn
zwei Jahre (Absatz 1 Nr. 1)
Leistungen für die Veränderung einer beweglichen Sache (z.B. Reparaturleistungen an Maschinen, Gartenpflegearbeiten) und dafür erforderliche Planungs- und Überwachungsleistungen
mit Abnahme
drei Jahre (Absatz 1 Nr. 3)
Leistungen, die unter keine der anderen beiden Regelungen fallen, z.B. Gutachten, Programmierung von individuell angepasster Software
in Absatz 1 Nr. 1 genannte Leistungen, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat
mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde
fünf Jahre (Absatz 1 Nr. 2)
Bauleistungen für Bauwerke und dafür erforderliche Planungs- und Überwachungsleistungen
Reparatur- und Umbauarbeiten, wenn sie für Konstruktion und Bestand des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind
mit Abnahme

Übersicht: Verjährung

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Reparatur-, Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem vorhandenen Bauwerk verjähren in fünf Jahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für das Gebäude sind. Leider ist dies jeweils im Einzelfall zu klären. Eine solche wesentliche Bedeutung liegt regelmäßig vor, wenn es um die Funktion des Gebäudes geht oder die tragenden Teile betroffen sind. Weitere Voraussetzung ist immer, dass die eingebauten Teile fest mit dem Bauwerk verbunden werden. Andere Arbeiten fallen unter die zweijährige Verjährung.

Beispiele:
zweijährige Verjährung
fünfjährige Verjährung
Verlegen eines nur lose verlegten Teppichs
Einbau einer Standard-Einbauküche
Hausanstrich
Unterhaltungsmaßnahmen an Rohren
Reparaturen einzelner Schäden
Anbringung einer Leuchtreklame
Verlegen eines verklebten Teppichbodens
Einbau einer maßgefertigten Einbauküche
Dachreparatur
Isolierung der Kelleraußenwände
Erneuerung der Elektroinstallation