§ 476 BGB ist die für den Verbraucher maßgebliche Vorschrift des Verbrauchsgüterkaufs. Hiernach dürfen bei den Gewährleistungsrechten im Vorhinein prinzipiell keine abweichenden Vereinbarungen zu seinen Lasten getroffen werden. Die oben dargestellten gesetzlichen Regeln des BGB sind zwingend. Dies gilt sowohl für ausdrückliche Vereinbarungen als auch für Umgehungsgestaltungen1Vgl. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB.. Hierin liegt eine Einschränkung der Vertragsfreiheit zum Schutze des Verbrauchers. Vereinbarungen, die im Nachhinein, d.h. nach Mitteilung eines Mangels, getroffen werden, sind demgegenüber zulässig.
Im Einzelnen verbietet § 476 BGB für folgende Situationen nachteilige abweichende Vereinbarungen:
Nacherfüllung (= Nachbesserung/Nachlieferung),
Rücktritt,
Minderung,
Gewährleistungsausschluss bei Kenntnis des Käufers,
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
Der vertragliche Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzes ist demgegenüber nach § 476 Abs. 3 BGB zulässig. Bei formularmäßigen Verträgen sind hier lediglich die Grenzen des AGB-Rechts zu beachten.
Hinsichtlich der Verjährung verbietet § 476 Abs. 2 BGB die vorweggenommene Verkürzung der Verjährung zu Lasten des Verbrauchers. Bei Neusachen darf eine Verjährungsfrist von zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen von einem Jahr nicht unterschritten werden. Dies gilt auch beim Schadensersatz2Palandt-Weidenkaff, § 475 BGB, Rn. 9 ff.. Gebrauchte Sachen können damit nicht mehr ohne Gewährleistung „wie besichtigt“ an einen Verbraucher verkauft werden.