§ 444 BGB ermöglicht prinzipiell die vertragliche Beschränkung und sogar den vollständigen Ausschluss der Haftung des Verkäufers wegen eines Mangels, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Käufer soll hier vor einer unredlichen Freizeichnung des Verkäufers geschützt werden. Für die Beschaffenheitsgarantie gelten die obigen Ausführungen zu § 443 BGB. Klauseln für einen Haftungsausschluss können z.B. sein: „wie besichtigt“, „wie die Sache steht und liegt“ oder einfach „Ausschluss jeder Gewährleistung“1Vgl. insoweit Palandt-Weidenkaff, § 444 BGB, Rn. 16 bis 20..
Liegt Arglist oder eine Beschaffenheitsgarantie vor, ist nur der Haftungsausschluss als solcher unwirksam, nicht der gesamte Vertrag. Der Käufer kann dann also ganz allgemein seine Gewährleistungsrechte geltend machen.
Abbildung 2: Ausschluss der Haftung wegen eines Mangels