Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die genannten Vorschriften sind in § 306 BGB geregelt. Die gesetzeswidrige Regelung ist demnach unwirksam, allerdings nur die betroffene Einzelklausel. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam. Nur ganz ausnahmsweise ist der Vertrag insgesamt unwirksam. Der Gesetzgeber hat dies in § 306 Abs. 3 BGB für den Fall vorgesehen, dass die nach § 306 Abs. 2 BGB eintretende Vertragsänderung (anstelle der AGB gelten die gesetzlichen Regelungen) für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte mit sich bringen würde.
An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung, sofern eine solche existiert.
Verbraucher V lässt von Auftragnehmer G eine Heizung einbauen. G verwendet vorgefertigte Vertragsbedingungen, in denen er die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr beschränkt. Als sich nach drei Jahren Mängel zeigen, weigert sich G, diese zu beseitigen. Zu Recht?
G‘s Vertragsbedingungen verstoßen gegen das Verbot in § 309 Nr. 8 b BGB. Danach darf die Verjährungsfrist für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht verkürzt werden. Anstelle der somit unwirksamen vertraglichen Regelung greift die gesetzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ein. V kann also Mängelansprüche gegen G geltend machen.
In AGB ist eine Vertragsstrafe ohne Höhenbegrenzung vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Vertragsstrafe jedoch der Höhe nach begrenzt sein, in der Regel werden max. 5-10 % des Werklohnes für wirksam gehalten. Die Klausel ist daher unwirksam, und zwar insgesamt.
Die Unwirksamkeit erfasst immer die gesamte Klausel. Eine Reduzierung auf den gerade noch wirksamen Teil – eine sogenannte „geltungserhaltende Reduktion“ – lässt das AGB-Recht nicht zu. Andernfalls würde der Verwender kein Risiko tragen, er könnte sich auch bei den unangemessensten Klauseln darauf verlassen, dass die Gerichte ihm nur den unzulässigen Teil streichen.
Grundsätzlich gilt bei der Prüfung von AGB, dass sich der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit einer für ihn ungünstigen AGB-Klausel berufen kann. Er hat den Vertrag selber formuliert und ist im Ergebnis selber schuld, wenn eine Regelung die andere Vertragspartei begünstigt. Der Verwender soll keinen Freibrief erhalten, in solchen Fällen nach seinem Belieben von einzelnen Klauseln Abstand zu nehmen.