Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  VgV/UVgO-Kommentar  UVgO – Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte  §§ 8–48 Abschnitt 2 Vergabeverfahren  §§ 41–48 Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag 

Thema:
Leistungen (VgV)
§ 48 UVgO

Aufhebung von Vergabeverfahren

(1)

Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

1.

kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,

2.

sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,

3.

kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder

4.

andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2)

Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

Übersicht
A.
Allgemeines
B.
Vergleichbare Regelungen
C.
Aufhebungsgründe (Abs. 1)
D.
Jederzeitige Aufhebungsmöglichkeit (Abs. 2)
E.
Mitteilungspflichten
Anlage
Amtliche Erläuterungen (BAnz AT 07.02.2017 B2)