§ 28 UVgO und § 12 VOB/A weichen im Hinblick auf Systematik, Aufbau und Wortlaut erheblich voneinander ab. Zum Zeitpunkt der ersten Novelle der VOL/A (1984) stimmten die Vorschriften noch nahezu überein.1 Eberstein, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 17 Rn. 4. Dies änderte sich durch die Neufassung der VOB/A (1992) und in den folgenden Novellen moderat.2Eberstein, in: Daub/Eberstein, VOL/A, § 17 Rn. 4. Von der strukturellen Ähnlichkeit der §§ 17 VOB/A und VOL/A (2006) ist in den heutigen Auftragsbekanntmachungsvorschriften wenig übrig geblieben. § 12 VOB/A regelt Auftragsbekanntmachungen nicht verfahrensübergreifend. Er differenziert in Abs. 1 und Abs. 2 zwischen der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb. Dass Freihändige Vergaben nicht bekannt zu machen sind, entspricht § 3 Abs. 3 VOB/A. Er regelt die Freihändige Vergabe generell als nicht förmliches Vergabeverfahren. Folglich unterscheiden sich § 28 UVgO und § 12 VOB/A auch in ihren sachlichen Anwendungsbereichen.
Ein bedeutsamer Unterschied zwischen § 28 Abs. 1 UVgO und § 12 Abs. 1 VOB/A ist die Rangfolge der Bekanntmachungsmedien. § 28 Abs. 1 UVgO erhebt die elektronische Bekanntmachung zum Grundsatz und lässt zusätzlich konventionelle Bekanntmachungen, wie z.B. in Tageszeitungen, zu. § 12 Abs. 1 VOB/A lässt die Rangfolge der Bekanntmachungsmedien weiterhin offen, d.h. Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder Internetportale. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 UVgO müssen elektronische Auftragsbekanntmachungen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können. § 12 Abs. 1 VOB/A regelt keine entsprechende Verpflichtung.
Bei den Bekanntmachungsinhalten betrifft der größte Unterschied der Regelungen die Zuschlagskriterien. Weder § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A noch der allgemeine Transparenzgrundsatz verpflichten Bauauftraggeber zu ihrer Veröffentlichung. Letzteres hat der BGH jüngst grundsätzlich bestätigt.3BGH, Beschluss v. 10.5.2016 – X-ZR 66/15. Nach dem BGH sind Kriterien für eine Angebotswertung nach der VOB/A erster Abschnitt nur festzulegen und bekannt zu machen, wenn ohne sie das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann. § 28 Abs. 2 Nr. 14 UVgO verpflichtet Auftraggeber dagegen zur Veröffentlichung der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen. Diese Diskrepanz der beiden Regelungen ist im Hinblick auf die Transparenz zumindest fragwürdig.
Andererseits enthält § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A viel mehr detaillierte Anforderungen für Auftragsbekanntmachungen als § 28 Abs. 2 UVgO. Ersterer zählt insgesamt 23 Mindestangaben auf. Letzterer beschränkt sich auf 14 Mindestangaben.
Eine Pflichtangabe, die in § 28 Abs. 2 UVgO fehlt, ist die Nachprüfungsstelle für Vergabeverstöße. Dass nur das Bauvergaberecht Nachprüfungsstellen regelt, die nach §§ 21, 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. w VOB/A bekannt zu machen sind, verliert immer mehr an Bedeutung. Mehrere Landesvergabegesetze sehen Nachprüfungsstellen für den Unterschwellenbereich vor.4§ 19 ThürVgG; § 19 LVG LSA; § 8 SächsVergabeG; § 20 HVTG (mit Ministerregelung). Überdies besteht für die Unternehmen nach wie vor die Möglichkeit, bei Verstößen gegen die UVgO die Rechtsaufsicht des Auftraggebers einzuschalten. Die nächste UVgO-Novelle sollte daher eine Angabe der Nachprüfungsstelle in der Auftragsbekanntmachung regeln.