Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  VgV/UVgO-Kommentar  UVgO – Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte  §§ 8–48 Abschnitt 2 Vergabeverfahren  §§ 20–26 Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens  § 23 UVgO Leistungsbeschreibung 

Werk:
VgV-Kommentar
Herausgeber:
Malte Müller-Wrede
Autor:
Tobias Traupel
Stand:
Oktober 2017
Thema:
Leistungen (VgV)
Auflage:
5. Auflage

F. Produktneutrale Ausschreibung (Abs. 5)

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§ 23 Abs. 5 UVgO regelt die Anforderungen an die Produktneutralität der Leistungsbeschreibung.

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Die Vorschrift orientiert sich an § 31 Abs. 6 VgV, hat einen vergleichbaren Regelungsinhalt,1Siehe § 31 VgV Rn. 67 ff. ist aber systematisch anders aufgebaut. Zunächst wird in § 23 Abs. 5 S. 1 UVgO das Gebot der produktneutralen Ausschreibung auch für den Unterschwellenbereich verankert. Im Unterschied zu § 31 Abs. 6 VgV wird der Unterfall der zulässigen Ausnahme der Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand, dass eine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung ansonsten nicht möglich ist, als selbstständige Ausnahme geregelt. Hinzu tritt ein (sonstiger) sachlicher Grund für die Ausnahme von der Produktneutralität. Im Unterschied zur Regelung des § 31 Abs. 6 VgV bezeichnet § 23 Abs. 5 S. 3 UVgO einen Beispielsfall für das Vorliegen eines sachlichen Grundes.

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Eine „spezifische“ Ausschreibung ist nach § 23 Abs. 5 S. 3 UVgO u. a. gerechtfertigt, wenn ein Anschlussauftrag auf einer durch ein bestimmtes Produkt oder Verfahren vorgegebenen Vorleistung beruht,2Sehr weitgehend OLG Düsseldorf, Beschluss v. 1.8.2012 – VII-Verg 10/12; OLG Frankfurt, Beschluss v. 29.5.2007 – 11 Verg 12/06; BayObLG, Beschluss v. 15.9.2004 – Verg 26/03; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 29.10.2003 – 1 Verg 2/03, NZBau 2004, 117. wenn – etwa im Zusammenhang mit Labor- oder IT-Leistungen, die ein besonders Know-how der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen erfordern – Kompatibilitätsprobleme vermieden werden können.3OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.4.2005 – VII-Verg 93/04; VergabeR 2005, 513; Beschluss v. 23.3.2005 – VII-Verg 76/04; OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.10.2003 – 11 Verg 9/03; VK Sachsen, Beschluss v. 30.8.2016 – 1/SVK/016-16; a.A. Schellenberg, in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 8 EG VOL/A Rn. 61. Dies betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift auch Wartungsarbeiten. Ob eine bloße Vereinfachung von Wartungsverträgen diesen Anforderungen genügt,4VK Hessen, Beschluss v. 11.12.2006 – 69d-VK 60/2006. erscheint jedoch zweifelhaft, wenn die Wartungsarbeiten von einem über vergleichbare Produkte oder Verfahren verfügenden Bieter ohne größere Schwierigkeiten erbracht werden können. Werden hierdurch jedoch weiter gehende Anpassungsarbeiten des Auftraggebers oder gar des Vorlieferanten erforderlich, dürfte auch hier eine „spezifische“ Ausschreibung gerechtfertigt sein. Nicht ausreichend ist der Wunsch des Auftraggebers nach einer Vereinheitlichung der Technik oder Produkte, soweit dies nicht zur Vermeidung eines klar darzulegenden unwirtschaftlichen Aufwands (Ersatzteilhaltung, Mitarbeiterschulung etc.) gerechtfertigt ist.5VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.5.2016 – 1 VK 18/16.

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Diese Gründe sind dann gemäß § 23 Abs. 5 S. 4 UVgO zu dokumentieren.