§ 13 Abs. 1 UVgO verpflichtet die Auftraggeber, den Bietern für die Einreichung ihrer Angebote und Anträge auf Teilnahme am Wettbewerb sowie für die Bindung an die Angebote angemessene Fristen einzuräumen.
Die Angebotsfrist ist der den Bietern zur Verfügung gestellte Zeitraum, um die Vergabeunterlagen zu prüfen, zu bearbeiten und sich anschließend durch Einreichung eines Angebots am Vergabeverfahren zu beteiligen.1Planker, in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 10 VOB/A Rn. 2, zur insoweit vergleichbaren bisherigen Regelung der VOB/A. Die Teilnahme-/Bewerbungsfrist ist demgegenüber der Zeitraum, in dem Unternehmen bei Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs ihr Interesse am Auftrag kund tun und die Eignung durch einen Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb nachweisen können. Die Bindefrist beschreibt die Frist für die Geltung der Angebote (§§ 145, 148 BGB)
Eine nach § 13 Abs. 1 UVgO von der Vergabestelle zu bestimmende Frist setzt – mit Ausnahme eines nach Datum bestimmten Fristendes (regelmäßig bei Bindefrist) – einen Fristbeginn und ein Fristende voraus. Während bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Oberschwellenbereich nunmehr über § 82 VgV in Verbindung mit den verfahrensbezogenen Regelungen zu den Fristen (z.B. § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 5 VgV) auf den Tag nach dem Ereignis (z.B. Absendung der Bekanntmachung) abzustellen ist, wird der Beginn der Fristen für nationale Vergaben in § 13 UVgO nicht definiert. Zur Schließung dieser Regelungslücke hat es sich bislang angeboten, für die Fristbestimmung auf die in den aufgehobenen Oberschwellenbestimmungen des § 12 EG Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 VOL/A bezeichneten Zeitpunkte zurückzugreifen.2Contag, in: Heiermann/Zeiss, Vergaberecht, 4. Aufl., § 10 VOL/A 2009 Rn. 28; Völlink, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 10 VOL/A Rn. 7. Dies ergibt sich nunmehr allerdings bereits aus § 54 Abs. 2 UVgO, § 187 Abs. 1 BGB. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte ist für den Fristbeginn deshalb der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem der Auftraggeber seine Absicht, eine Leistung ausführen zu lassen, nach außen hin bekannt gemacht hat.3Heiermann, in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 18 VOB/A Rn. 4; von Wietersheim, in: Ingenstau/Korbion, VOB, 19. Aufl., § 10 VOB/A Rn. 2, zur insoweit vergleichbaren bisherigen Regelung der VOB/A. Dies ist bei der Öffentlichen Ausschreibung mit Absendung der Bekanntmachung an die Publikationsorgane und bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Aufforderung zur Teilnahme an Verhandlungen der Fall. Für die konkrete Fristberechnung bedeutet dies, dass die Frist bei Öffentlicher oder Beschränkter Ausschreibung oder bei Verhandlungsvergabe über eine entsprechende Anwendung des § 82 VgV mit dem Tag nach Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe beginnt. Auf den Zeitpunkt, in dem das Unternehmen die Vergabeunterlagen nachweislich erhalten oder es von der Einleitung des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat, kann es für den Beginn der Frist dagegen nicht ankommen. Das folgt schon daraus, dass in diesem Fall ein einheitlicher Fristenlauf von der Vergabestelle nicht mehr gewährleistet werden könnte. Dies folgt aus § 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 10 UVgO, wonach die Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe den Ablauf der Angebotsfrist exakt anzugeben hat.
Das Ende der Frist gemäß § 13 UVgO ist nicht an ein Ereignis (z.B. Öffnung der Angebote) geknüpft. Gleichwohl ist die Vergabestelle mit Rücksicht auf § 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 10 UVgO aus Gründen der Rechtsklarheit verpflichtet, das Fristende in der Auftragsbekanntmachung und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder der Aufforderung zur Teilnahme an Verhandlungen datums- und ggf. zeitmäßig festzulegen. Wird neben dem Datum für das Ende der Frist nicht auch eine konkrete Uhrzeit festgesetzt, so endet sie für den Eingang der Angebote/Teilnahmeanträge gemäß § 188 Abs. 1 BGB um 24.00 Uhr des benannten Tages.4VK Schleswig-Holstein, Beschluss v. 26.10.2004 – VK-SH 26/04. Als Eingang des Angebotes/Teilnahmeantrages ist dabei der „Zugang“ bei der Vergabestelle zu verstehen. Entscheidend für diesen Zugang sind gemäß § 130 BGB der Übergang in den Machtbereich des Empfängers und seine Möglichkeit, unter normalen Umständen Kenntnis davon erlangen zu können.5OLG Celle, Beschluss v. 7.6.2007 – 13 Verg 5/07; VK Bund, Beschluss v. 1.9.2006 – VK 3-105/06. Die Vergabestelle kann den für den Zugang maßgeblichen Machtbereich bestimmen, indem in Vergabeunterlagen eine bestimmte Angebotsstelle genannt wird.6VK Bund, Beschluss v. 10.1.2007 – VK 1-151/06; Lischka, in: Müller-Wrede, Kompendium des Vergaberechts, 1. Aufl., Kap. 19 Rn. 104. Für Auftraggeber, häufig Behörden, ist der Einwurf in den Postbriefkasten im Sinne des Übergangs in den Machtbereich des Empfängers grundsätzlich ausreichend, da ein an eine Behörde gerichtetes Schreiben mit Eingang bei der hierfür eingerichteten Stelle und nicht erst bei Vorlage bei dem zuständigen Bediensteten zugeht. Der Termin für das Ende der Angebotsfrist ist für den Fortgang des Vergabeverfahrens von entscheidender Bedeutung. Der Auftraggeber darf erst nach Ablauf der vorgesehenen Frist gemäß § 40 Abs. 1 UVgO Kenntnis von dem Inhalt der Teilnahmeanträge und Angebote nehmen. Die Öffnung der Angebote findet in der Regel unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist statt.