Besonderheiten gelten auch für öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.
Der ursprüngliche Diskussionsentwurf zur UVgO1BMWi-Diskussionsentwurf zur UVgO, Stand: 31.08.2016. sah zu § 8 Abs. 4 UVgO vor, dass Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, im Wege einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden können.2Dort § 8 Abs. 4 Nr. 4 UVgO. Die Einbeziehung freiberuflicher Leistungen wurde vielfach kritisiert und unter anderem von der Bundesarchitektenkammer3 Positionspapier der Bundesarchitektenkammer vom 7.10.2017, www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/UVgO/stellungnahmen-uvgo.html. und der Bundesrechtsanwaltskammer4 Stellungnahme Nr. 35/2016, Oktober 2016, www.bmwi.de/Navigation/DE/Service/Stellungnahmen/UVgO/stellungnahmen-uvgo.html. mit eigenen Stellungnahmen abgelehnt.
Die Regelung des § 50 UVgO darf daher als Kompromiss verstanden werden. Gemäß § 50 UVgO sind freiberufliche Leistungen grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben, wobei der Auftraggeber so viel Wettbewerb zu schaffen hat, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Eine Bindung an die Verfahrensvorschriften der UVgO besteht für freiberufliche Leistungen freilich nicht.5 Vgl. amtliche Erläuterungen zu § 50 UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B2. Bezogen auf die Wahl der Verfahrensart lässt sich somit aus § 50 UVgO selbst ein grundsätzlicher Vorrang des wettbewerblicheren Verfahrens ableiten. Im Anschluss an die der Gleichstellung von Öffentlicher Ausschreibung und Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zugrunde liegende Wertung des Normgebers eröffnen diese beiden Verfahrensarten grundsätzlich den größten Wettbewerb. Sie sind daher durch den Auftraggeber zu wählen, soweit dies gemäß § 50 S. 2 UVgO nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.6 Vgl. Kern zu § 50 UVgO Rn. 84 ff. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, kann der Auftraggeber auf die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen.
Die Ausnahmetatbestände des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 UVgO finden für öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, keine Anwendung.7 Vgl. amtliche Erläuterungen zu § 50 UVgO, BAnz AT 07.02.2017 B2: „Dabei ist ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“ Gleichwohl können sie als Anhaltspunkte dafür herangezogen werden, ob die Durchführung einer Öffentlichen Ausschreibung oder Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist. Insofern liegt den Ausnahmetatbeständen die Wertung des Normgebers zugrunde, dass in den beschriebenen Fallgestaltungen die Durchführung eines weniger wettbewerblichen Verfahrens gerechtfertigt ist.