Fachliteratur  Kommentare und Handbücher  VgV/UVgO-Kommentar  Kommentar zur VgV, UVgO und VergStatVO  VgV – Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge  §§ 14–63 Abschnitt 2 Vergabeverfahren  §§ 56–63 Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag  § 62 VgV Unterrichtung der Bewerber und Bieter  C. Antragsgebundene Mitteilungspflicht (Abs. 2)  III. Mitteilung  3. Inhalt 

Werk:
VgV-Kommentar
Herausgeber:
Malte Müller-Wrede
Autor:
Gunnar Conrad
Stand:
Oktober 2017
Thema:
Leistungen (VgV)
Auflage:
5. Auflage

c) Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie Name des erfolgreichen Bieters (Nr. 3)

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Nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV sind jedem Bieter die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots sowie der Name des erfolgreichen Bieters mitzuteilen.

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Unter den Merkmalen eines Angebots sind all die Eigenschaften eines Angebots zu verstehen, die im Hinblick auf die Angebotswertung von Relevanz sind. Bedingungen, die der öffentliche Auftraggeber bereits in den Vergabeunterlagen vorgegeben hat, sind daher nicht erfasst.

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Die Vorteile eines Angebots sind solche Merkmale, aufgrund derer das Angebot unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot darstellt.

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§ 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV sagt nicht, ob die Merkmale und Vorteile konkret (z. B. Angabe der technischen Lösung oder des Preises) oder lediglich abstrakt (niedrigster Preis, hohe Punktzahl in bestimmten Zuschlagskriterien) mitzuteilen sind. Aus dem Vertraulichkeitsgrundsatz nach § 5 VgV ergibt sich aber, dass die Beschreibung der Merkmale und Vorteile abstrakt anhand der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten Zuschlagskriterien zu erfolgen hat.1Vgl. Petersen, in: Dieckmann/Scharf/Wagner-Cardenal, VOL/A, § 22 EG Rn. 15; Fett, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, § 19 VOL/A Rn. 10.

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Konkrete Inhalte des erfolgreichen Angebots dürfen wegen des Vertraulichkeitsgrundsatzes nicht preisgegeben werden. Dies gilt insbesondere für Preisangaben. Bei einer Niedrigstpreisvergabe genügt die Mitteilung darüber, dass es sich bei dem erfolgreichen Angebot um das preislich günstigste Angebot gehandelt hat. Auch die konkrete Punktzahl des Angebots in der Wertungsmatrix darf wegen möglicher Rückschlüsse auf den Angebotsinhalt (beispielsweise Rückrechnung des Angebotspreises) in der Regel nicht mitgeteilt werden. Der öffentliche Auftraggeber hat sich unter Rücksichtnahme auf die Geheimhaltungsinteressen des erfolgreichen Bieters darauf zurückzuziehen, die Kriterien zu benennen, in denen das erfolgreiche Angebot anderen Angeboten überlegen ist.2Vgl. Portz, in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, VOL/A, § 19 Rn. 34; Fett, in: Willenbruch/Wieddekind, Vergaberecht, § 19 VOL/A Rn. 10.

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Ferner ist nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 VgV der Name des erfolgreichen Bieters anzugeben. Unter Name ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der das Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1 HGB firmiert. Etwaige (Rechtsform-)Zusätze sind zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens jedenfalls dann anzugeben, wenn diese nach den gesetzlichen Anforderungen in der Firma des Unternehmens enthalten sein müssen (beispielsweise nach § 4 GmbHG). Weitergehende Informationen zum Unternehmen des erfolgreichen Bieters (beispielsweise Adresse, Telefax- bzw. Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Handels-, Vereins- oder Partnerschaftsregisternummer) sind von der Mitteilungspflicht nicht umfasst.

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Nicht von der Mitteilungspflicht umfasst ist die Angabe des Namens der Unterauftragnehmer des erfolgreichen Bieters. Dies lässt sich aufgrund des Bieterbegriffes schon nicht mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbaren. Hierüber hinaus stellt der Name eines Unterauftragnehmers aber auch weder ein Merkmal noch einen Vorteil des erfolgreichen Angebots im eingangs erläuterten Sinne dar. Denn der Name eines Unterauftragnehmers ist weder ausschlaggebend für die Angebotswertung noch führt dieser dazu, dass ein Angebot als das wirtschaftlichste zu bewerten ist.3Mit Recht zweifelnd daher VK Bund, Beschluss v. 20.9.2016 – VK 2-85/16. Dies gilt aus denselben Gründen auch für eignungsverleihende Unterauftragnehmer und reine Eignungsverleiher.