§ 17 Abs. 14 S. 1 VgV regelt die Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots („last call“1Vgl. KG, Beschluss v. 31.5.2000 – KartVerg 1/00. oder „Best and Final Offer (BAFO2Europäische Kommission, (beihilfenrechtliche) Entscheidung v. 2.10.2002 – N 264/2002 (London Underground PPP), Rn. 64.)“). Nach der Regelung hat der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter zu unterrichten und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung neuer und überarbeiteter Angebote fest, wenn er beabsichtigt, die Verhandlungen abzuschließen.
Wie sich aus § 17 Abs. 14 S. 1 VgV ergibt, kann der öffentliche Auftraggeber zur Einreichung „neuer oder überarbeiteter“ Angebote auffordern. Hiermit geht das Recht des öffentlichen Auftraggebers einher, die neu einzureichenden und abänderbaren Teile des Angebotes vorab (in transparenter Weise) zu bestimmen. Welche Angebotsteile tatsächlich einer notwendigen Überarbeitung unterliegen, hängt im Einzelfall maßgeblich auch davon ab, in welchem Umfang der öffentliche Auftraggeber zuvor über die Angebotsinhalte verhandelt bzw. solche Verhandlungen zugelassen hat. Gegenstand der an die verbleibenden Bieter gerichteten Unterrichtung im Sinne des § 17 Abs. 14 S. 1 VgV muss ferner die unmissverständliche Absicht sein, die Verhandlungen abschließen zu wollen und aus diesem Grund die Einreichung abschließender und letztverbindlicher zu fordern.
Endgültige Angebote sind solche Angebote, die nach Durchführung einer finalen Verhandlungsrunde eingereicht wurden. Die endgültigen Angebote sind grundsätzlich nicht mehr nachverhandelbar,3Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.7.2002 – Verg 33/02, VergabeR 2003, 105 (106); vgl. auch BayObLG, Beschluss v. 23.10.2003 – Verg 13/03, ZfBR 2004, 301 (302). es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für eine Lösung der Selbstbindung des öffentlichen Auftraggebers. Dann muss aber mit allen Verfahrensteilnehmern erneut verhandelt werden. Ein gewichtiger Grund liegt etwa in einer vom Vergabevorschlag des öffentlichen Auftraggebers abweichenden Auffassung einer Aufsichtsbehörde. Nach einer getroffenen und den Verfahrensteilnehmern mitgeteilten Zuschlagsentscheidung sind infolge des weiter gefestigten Vertrauens der Verfahrensteilnehmer verschärfte Anforderungen an eine Durchbrechung der Selbstbindung zu stellen. Nur wenn besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist die Möglichkeit erneuter Verhandlungen eröffnet.4Vgl. BayObLG, Beschluss v. 5.11.2002 – Verg 22/02, VergabeR 2003, 186 (189).
Werden neue endgültige (modifizierte) Angebote abgegeben, so erlöschen die im Laufe des Verfahrens zuvor eingereichten Angebote.5 Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss v. 16.2.2012 – Verg W 1/12; VK Sachsen, Beschluss v. 20.12.2012 – 1/SVK/036-12; VK Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.8.2009 – 1 VK 30/09. Die Möglichkeit eines Rückgriffs auf vorangegangene Angebote, etwa für den Fall, dass ein späteres Angebot einen Ausschlussgrund aufweist, besteht nicht.
Aus Gründen der Gleichbehandlung hat der öffentliche Auftraggeber allen verbleibenden Bietern eine einheitliche Frist zur Einreichung ihrer endgültigen Angebote zu geben. Eine Mindestfrist sieht § 17 VgV für die Einreichung der endgültigen Angebote nicht vor. Selbstverständlich muss die Frist jedoch ausreichend und angemessen sein, vgl. § 17 Abs. 13 S. 4 VgV, § 20 Abs. 1 VgV. Wann die Frist zur Einreichung der endgültigen Angebote ausreichend ist, hängt maßgeblich von dem im Anschluss an die vorherigen Verhandlungen sich ergebenden Änderungsbedarf ab.