Bereits abgegebene Angebote können bis zum Ablauf der Angebotsfrist (also innerhalb der Angebotsfrist) zurückgezogen werden. Eine Rücknahme des abgegebenen Angebotes nach der Angebotsfrist ist nicht mehr möglich. Die Bieter sind dann an ihr Angebot bis zum Ende der geforderten Bindefrist gebunden.
§ 10 Abs. 2 VOB/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in Textform zurückgezogen werden.
In der früheren Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VOL/A war dies in § 10 Abs. 1 beschrieben.
§ 10 Abs.1 VOL/A: Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote in allen für deren Einreichung vorgesehenen Formen zurückgezogen werden.
In der UVgO ist dies leider nicht mehr enthalten. Die Möglichkeit der Bieter, ihre Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist zurückzuziehen, besitzt eine große zivilrechtliche Relevanz.1Rechten in Kulartz/Kus/Marx/Portz/Prieß, Kommentar zur VgV, § 20, Rn. 74.
Wäre ein Zurückziehen von bereits eingereichten Angeboten bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht mehr möglich, dann wären die Bieter benachteiligt, die bereits frühzeitig ein Angebot abgeben. Denn treten Umstände ein, die es erforderlich machen Änderungen im Angebot vorzunehmen, könnten die notwendigen Änderungen am Angebot nur noch von Bietern vorgenommen werden, die noch kein Angebot abgegeben haben. Damit wäre nicht nur der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verletzt. Es läuft auch den berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegen, da dadurch der Wettbewerb unnötigerweise eingeschränkt werden würde.
Auch wenn das Zurückziehen von Angeboten in der Verfahrensordnung UVgO nicht explizit enthalten ist, kann dies aber aus dem Grundprinzip der Gleichbehandlung abgeleitet werden.