Im Gegensatz zu den Regelungen der EU-weiten Ausschreibungen werden in den Regelwerken unterhalb der EU-Schwellenwerte keine konkreten Fristenvorgaben gemacht. Ebenso fehlt eine Regelung, wann die Angebotsfrist beginnt. Es empfiehlt sich, die Regelung aus dem Oberschwellenbereich zu übernehmen, sodass die Angebotsfrist vom Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe startet.
Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß VOB/A findet sich in der VOB/A eine konkrete Mindestfrist von zehn Kalendertagen. Diese Mindestfrist sollte nur in Ausnahmefällen Verwendung finden und darf auch bei besonderer Dringlichkeit nicht unterschritten werden.
§ 10 Abs. 1 VOB/A: Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen.
Bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte gemäß UVgO wird nur die Angemessenheit der Fristen gefordert.
§ 13 Abs. 1 S. 1 UVgO: Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest.
Um für die Vergabepraxis eine Richtschnur für Regelfristen bei der öffentlichen Ausschreibung zu erhalten, kann man sich die Angebotsfristen des europaweiten offenen Verfahrens als Grundlage nehmen.
Abb. 62: Die Angebotsfristen im europaweiten nicht offenen Verfahren als Richtschnur für die beschränkte Ausschreibung
Betrachtet man die aktuellen Angebotsfristen für das nicht offene Verfahren (EU-weite Ausschreibung), so erscheinen Regelangebotsfristen bei einer beschränkten Ausschreibung von 15 bis 25 Tagen als ausreichend und angemessen.