Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.
Abb. 60: Ablauf bei der beschränkten Ausschreibung
1. Stufe: Öffentlicher Teilnahmewettbewerb
In der ersten Stufe werden durch die Veröffentlichung eines öffentlichen Teilnahmewettbewerbs Unternehmen zur Teilnahme aufgefordert. Jedes Unternehmen, das sich in der Lage sieht, die Anforderungen zu erfüllen, darf und kann am Teilnahmewettbewerb teilnehmen.
§ 10 Abs. 1 UVgO: Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen.
2. Stufe: Aufforderung zur Angebotsabgabe
Der Auftraggeber fordert dann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auf.
§ 10 Abs. 2 UVgO: Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben. Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen.
§ 36 Abs. 1 UVgO: Bei allen Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb kann der Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, begrenzen, sofern genügend geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Dazu gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der aufzufordernden Bewerber an.
Sowohl bei beschränkten Ausschreibungen von Bauleistungen gemäß VOB/A als auch bei beschränkten Ausschreibungen von Lieferungen und Leistungen gemäß UVgO darf die vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bewerber nicht niedriger als drei sein.
§ 36 Abs. 2 UVgO: Die vom Auftraggeber vorgesehene Mindestzahl der zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordernden Bewerber darf nicht niedriger als drei sein. In jedem Fall muss die vorgesehene Mindestzahl ausreichend hoch sein, sodass der Wettbewerb gewährleistet ist. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Mindestzahl liegt, kann der Auftraggeber das Vergabeverfahren fortführen, indem er alle Bewerber zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen auffordert, die über die geforderte Eignung verfügen. Unternehmen, die sich nicht um die Teilnahme beworben haben, oder Bewerber, die nicht über die geforderte Eignung verfügen, dürfen nicht zugelassen werden.
§ 3b Abs. 2 VOB/A: Bei Beschränkter Ausschreibung sollen mehrere, im Allgemeinen mindestens drei geeignete Unternehmen aufgefordert werden.