Bei einer öffentlichen Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren, bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Die öffentliche Ausschreibung entspricht damit dem offenen Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte.
§ 3 Abs. 1 VOB/A: Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.
§ 9 Abs. 1 UVgO: Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreis nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht, ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben.
In der folgenden Darstellung ist der Ablaufprozess einer öffentlichen Ausschreibung dargestellt. Dieser besteht aus der Angebotsfrist, die mit der Vergabebekanntmachung beginnt und mit dem Abgabetermin der Angebote endet, sowie der anschließenden Wertung der Angebote. Mit der Zuschlagsentscheidung und der Erteilung eines Zuschlags auf ein Angebot endet das Ausschreibungsverfahren.
Abb. 58: Ablauf bei einer öffentlichen Ausschreibung
Bei Bauleistungen hat die öffentliche Ausschreibung Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
§ 3a Abs. 1 VOB/A: Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
Bei Lieferungen und Leistungen gemäß UVgO hat der Auftraggeber die freie Wahl zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
§ 8 Abs. 2 UVgO: Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist. Abschnitt 3 bleibt unberührt.
Darüber hinaus gibt es bei der öffentlichen Ausschreibung ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.
§ 15 Abs. 3 VOB/A: Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
§ 9 Abs. 2 UVgO: Der Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über ihre Eignung, das Vorliegen von Ausschlussgründen oder über das Angebot verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise sind unzulässig.