Die Verpflichtung zur nachträglichen Veröffentlichung dient der sogenannten Ex-post-Transparenz und betrifft nur die Vergabeverfahren, bei denen es vorab keine Veröffentlichung der Beschaffung gibt. Für die Vergabeverfahren
öffentliche Ausschreibung,
beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sowie
Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb
gibt es diese Veröffentlichungspflicht nicht.
Bei den Vergabeverfahren
beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie
Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb
muss ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) auf Internetportalen und Internetseiten des Auftraggebers über die Vergabe für die Dauer von drei Monaten informiert werden.
§ 30 Abs. 1 UVgO: Der Auftraggeber informiert nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen. Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:
Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle,
Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Namen zu anonymisieren,
Verfahrensart,
Art und Umfang der Leistung,
Zeitraum der Leistungserbringung.
Der Auftraggeber ist gemäß § 30 Abs. 2 UVgO nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
den Gesetzesvollzug behindern,
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen
beeinträchtigen würde.