Die Frist für die sofortige Beschwerde ist eine Notfrist, d.h., sie kann nicht verlängert werden. Sie beträgt zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung der Entscheidung (§ 172 Abs. 1 GWB).
Für die sofortige Beschwerde ist zu beachten, dass diese bereits mit der Einlegung begründet werden muss (§ 172 Abs. 2 Satz 1 GWB). Es ist daher nicht etwa – wie in vielen anderen Verfahrensordnungen – zulässig, zunächst Beschwerde einzulegen und dann erst die Begründung nachzureichen.
Anders als vor der Vergabekammer besteht vor dem Beschwerdegericht grundsätzlich Anwaltszwang (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 1 GWB, § 172 Abs. 3 Satz 1 GWB). Der Anwaltszwang wird nur für juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kommunen) durchbrochen. Diese können sich vor dem Oberlandesgericht durch eigene Mitarbeiter mit der Qualifikation Volljurist vertreten lassen (vgl. § 175 Abs. 1 Satz 2 GWB, § 172 Abs. 3 Satz 2 GWB).
Wichtig ist, dass der Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift an alle Verfahrensbeteiligten unmittelbar zu übermitteln hat. Hier hat der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Zustellungspflicht für einen Verfahrensbeteiligten normiert. Diese Regelung des § 172 Abs. 4 GWB hat den Sinn, Zeitverzögerungen durch Zustellzeiten zu vermeiden. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen, so wird dadurch die Einlegung der Beschwerde nicht unwirksam. Denn das Oberlandesgericht muss die Beschwerdeschrift gemäß § 175 Abs. 2 GWB von Amts wegen zustellen.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Zuschlag rechtswirksam ist, den der Auftraggeber in Unkenntnis der Beschwerde erteilte, weil ihm diese durch den Antragsteller nicht übermittelt worden ist. Sofern die Beschwerde rechtzeitig eingelegt wurde, ist der erteilte Zuschlag nichtig. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der direkten Zustellungspflicht für den Beschwerdeführer der Vergabestelle die Möglichkeit einräumen, den Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist ohne weitere Erkundigungen rechtswirksam zu erteilen. Doch kann eine Nichtbeachtung dieser Pflicht nicht die weit reichende Rechtsfolge haben, den gesetzlich angeordneten Suspensiveffekt zu durchbrechen. Die Vergabestelle muss sich daher nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim zuständigen Vergabesenat erkundigen, ob dort rechtzeitig eine Beschwerde eingegangen ist, wenn sie sicher sein will, dass sie jetzt den Zuschlag erteilen kann. Eine zeitliche Verzögerung tritt dadurch nur in geringem Umfang (maximal 2 Tage) ein.