Titel: | RL Schwere Verfehlungen HH RL Schwere Verfehlungen HH 4. Erforderliche Unterlagen |
Eigenerklärung
Vor der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem Gesamtwert in Höhe von über 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Lieferungen und Leistungen und von mehr als 25.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei Bauleistungen ist von den Bewerbern oder Bietern eine Erklärung (Eigenerklärung) darüber zu verlangen, dass ein Ausschluss vom Wettbewerb nach bzw. analog § 6 Abs. 5 lit. c) bzw. § 6 EG Abs. 6 lit. c) VOL/A, § 6 Abs. 3 Nr. 2 lit. g) VOB/A und § 4 Abs. 9 lit. b) und c) VOF durch die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg nicht erfolgt ist und keine Verfehlungen vorliegen, die einen Ausschluss vom Wettbewerb rechtfertigen könnten (siehe Anlage 1).
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
In den nachstehend aufgeführten Fällen ist bei einer Auftragssumme ab 30.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) neben der Eigenerklärung für den Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, zusätzlich vom Auftraggeber eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung (GewO) einzuholen:
bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge in den Fällen, die in den Allgemeinen Richtlinien und Hinweisen zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB Teil A im Vergabehandbuch (VOB) Teil A bzw. im Bauhandbuch (VV-Bau Teil 6) verbindlich und abschließend geregelt sind,
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach VOL bzw. VOF in den Bereichen • Gebäudereinigungsgewerbe
Personen- und Gütertransportgewerbe
Bewachungs- und Ordnungsgewerbe
Entsorgungsgewerbe
Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen
bei der Vergabe von Lieferungen und sonstigen Leistungen nach VOL bzw. VOF bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit.
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister werden an Vergabestellen nach § 150a Abs. 1 GewO erteilt durch das
Bundesamt für Justiz
-Gewerbezentralregister-
53094 Bonn
Tel. 0228 / 99 410 – 40,
Fax: 0228 / 99 410 – 5050
Internet: www.bundesjustizamt.de
Die Auskunft ist für Behörden gebührenfrei. Von ausländischen Bewerbern oder Bietern sind gleichwertige Bescheinigungen von Gerichts- oder Verwaltungsbehörden ihres Herkunftslandes zu verlangen. Die gleichwertige Bescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. Für die Vergabe von Bauleistungen ist im Teil A des. Vergabehandbuches (VOB) unter den Stichwörtern - Prüfung der Eignung / Gewerbezentralregistereintragungen - bzw. im Teil 6 des Bauhandbuches (VV-Bau) ebenfalls unter den Stichwörtern - Prüfung der Eignung / Gewerbezentralregistereintragungen - der Umgang mit den Registerauskünften bzw. mit den gleichwertigen Bescheinigungen sowie der Zeitpunkt der Vorlagepflicht im Einzelnen geregelt. Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ist vor der Auftragserteilung einzuholen, die gleichwertige Bescheinigung ist vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Reicht ein Bewerber oder Bieter die unterschriebene Eigenerklärung mit dem Angebot oder dem Antrag auf Teilnahme am Wettbewerb bei der Vergabestelle ein, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung den Tatsachen entspricht. Bestehen jedoch Zweifel an der Eigenerklärung, so stehen der Vergabestelle zur Prüfung der Zuverlässigkeit folgende Instrumente zur Verfügung:
Um festzustellen, ob aktuell ein Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber oder Bieter anhängig ist, kann eine Anfrage bei den Strafverfolgungsbehörden gestellt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters im Rahmen eines Vergabeverfahrens begründet in der Regel ein berechtigtes Interesse (gem. § 474 StPO, § 46 OWiG), welches es der Auskunft gebenden Stelle auf Anfrage erlaubt, Auskünfte zu abgeschlossenen oder noch anhängigen Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren zu erteilen. Auskunftsersuchen sind grundsätzlich von den jeweiligen Vergabestellen über die Rechtsämter bzw. Rechtsabteilungen an die Auskunft erteilenden Stellen wie Staatsanwaltschaft, Oberfinanzdirektion oder die Bundesagenturen für Arbeit zu stellen (Muster vgl. Anlage 2). In geeigneten Fällen empfiehlt es sich, die Anfragen nach einiger Zeit zu wiederholen, um neue Erkenntnisse aus den anhängigen Verfahren zu gewinnen.
Bei Verstößen gegen das GWB kann die Kartellbehörde (Behörde für Wirtschaft und Arbeit, Wettbewerbsreferat, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) um Auskunft über laufende und abgeschlossene Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Bewerber oder Bieter gebeten werden.