Im Regelfall erfolgt die Fördermittelbewilligung über einen Verwaltungsakt in Form eines ZuwendungsbescheidesRechtsgrundlagen hierfür sind die §§ 23, 44 BHO bzw. die entsprechenden Normen der Landeshaushaltsordnungen.. Diese enthalten teilweise selbst eine ausdrückliche Anordnung zur Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften bei der AuftragsvergabeDiese Anordnungen fallen inhaltlich - abhängig vom Fördermittelgeber - sehr unterschiedlich aus.. In jedem Fall verweisen die Zuwendungsbescheide - sofern sie ordnungsgemäß erstellt wurden - ergänzend auf die jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest)Siehe VV Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 BHO, bzw. die VV zu den entsprechenden Regelungen in den LHO der Bundesländer, die jeweils eine Einbindung der ANBest in Zuwendungsbescheide vorschreiben.. Praxisrelevant sind insbesondere die:
ANBest-P - bei Projektförderungen,
ANBest-Gk - für Projektförderung an Gebietskörperschaften,
ANBest EFRE/ESF - bei Projektförderungen aus EU-Mitteln.
Abhängig vom Fördermittelgeber sind die ANBest in ihrer Bundes- oder jeweiligen Landesfassung maßgeblichWeitere ANBest: ANBest-I für Institutionelle Förderungen, ANBest-P-Kosten zur Projektförderung auf Kostenbasis auch diese jeweils vorhanden als Bundes- und Länderfassungen. Es können auch mehrere ANBest gleichzeitige einschlägig sein.. Inhaltlich sind die ANBest nicht immer einheitlichDies gilt sowohl innerhalb der verschiedenen ANBest-Gruppen als auch innerhalb derselben Gruppe auf Bundes- und Landesebene.. Sie enthalten jedoch alle in Ziffer 3 eine Bestimmung zur Einhaltung des Vergaberechts bei der Auftragsvergabe, wobei sie hierfür mehrheitlich auf die Regelungen der 1. Abschnitte der VOB/A bzw. VOL/A verweisenAnders z.B. die ANBest-P (HH) die auf das jeweils bei Ausschreibungsbeginn maßgebliche Vergaberecht verweisen.. Teilweise wird in den ANBest ein Schwellenwert bestimmt, ab welchem die vergaberechtlichen Regelungen zu beachten sindSo z.B. ANBest-P (Bund): 100.000 EUR; ANBest-P (HH): 25.000 EUR bei Dienstleistungsaufträgen, 50.000 EUR bei Bauaufträgen; ANBest-EFRE/ESF (Nds.): 25.000 EUR bei Förderungsquote bis 50%; kein Schwellenwert bei Förderungsquote über 50%. Sowohl die ausdrückliche Anordnung zur Anwendung des Vergaberechts im Zuwendungsbescheid als auch die ergänzend einbezogenen ANBest sind Nebenbestimmungen in Form von Auflagen gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGVG Köln, Urteil v. 03.09.2015, 16 K 2´3369/14, Ziffer 5.1 der VV-BHO.. In den Fällen, in denen die ANBest sowohl eine konkrete Anordnung in Ziffer 3.1 als auch einen Verweis auf die GWB und/oder die 2. Abschnitte von VOB/A und VOL/A in Ziffer 3.2. enthaltenSiehe z.B. ANBest-P (Bund), ausgegeben durch das BMWi Stand 01.01.2014 – BMWi-Vordr.0323a/02.15. ist allerdings streitig, ob neben der konkreten Anweisung aus Ziffer 3.1 auch der Hinweis aus Ziffer 3.2 als Auflage anzusehen istBejahend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.04.2012, 4 A 1055/09; a.A. und damit seine eigene bisherige Rechtsauffassung hierzu aufgebend: VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 17.10.2013, 9 S 123/12.. Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist, welche Fassung der VOL/A bzw. VOB/A jeweils maßgeblich sein sollDynamisch auf den Zeitpunkt der jeweiligen Ausschreibung abstellend: VG Köln, Urteil v. 11.12.2001, 7 K 4333/98; a. A. Ortlieb/Griesbach, Fn.4, die den Erlasszeitpunkt des Zuwendungsbescheides für maßgeblich halten; offen gelassen: VG Düsseldorf, Urteil v. 11.02.2009, 20 K 2335/08..