VERIS - Normen  Regelungen des Bundes  GWB  Teil 4 Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97-184)  Kapitel 1 Vergabeverfahren (§§ 97-154)  Abschnitt 2 Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§§ 115-135)  Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich (§§ 115-118) 

Norm:
§ 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
In Kraft seit:
18.04.2016
Geltungsbereich:
Bundesrepublik Deutschland
Normgeber:
Bund
Publikationsdatum:
23.02.2016
Publikationsorgan:
BGBl. I
Publikationsnummer:
8
Publikationsseite:
203
Titel:GWB § 118 GWB Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge
Geltungsbereich:Bundesrepublik Deutschland
Publikation:23.02.2016 (BGBl. I 8/203)
§ 118

Bestimmten Auftragnehmern vorbehaltene öffentliche Aufträge

(1)

Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2)

Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.