OLG München, Beschluss vom 07.07.2006, 33 Wx 146 / 05
Entscheidung derzeit im Volltext nicht verfügbar
Stichworte:Erledigung der Hauptsache, Erstattung notwendiger Auslagen
Leitsatz (amtlich):
Erledigt sich die Hauptsache eines öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahrens und wird auf Antrag die Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung und der sie bestätigenden Bechwerdeentscheidung wegen einer verspäteten erstinstanzlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt, können dessen notwendige Auslagen in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 2 Satz 1 FGG der Staatskasse auferlegt werden.
In derselben Sache: OLG München, B.v. 28.10.2005, Az.: 33 Wx 146/05.
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Zitierung:
OLG München, 07.07.2006, 33 Wx 146 / 05
Fundstellen:
FamRZ 2006,1617-1618
NJW-RR 2006,1377-1378
OLGR 2006,645 (LS)
zuletzt überarbeitet:
07.01.2011