Fachbücher  Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren  Teil 1 Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)  Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen  Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen  § 277 FamFG Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers 

Werk:
Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Herausgeber:
Rolf Jox/Tobias Fröschle
Autor:
Clemens Bartels
Stand:
März 2020
Auflage:
4. Auflage

IV. Pauschalentschädigung (Abs. 3)

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Das Betreuungsgericht kann bestimmen, dass der Verfahrenspfleger eine Pauschale erhält, durch die Vergütung und Aufwendungsersatz abgegolten sind (§ 277 Abs. 3 Satz 1). Da eine Vergütung nur gezahlt werden darf, wenn die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird (§ 277 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 1836 Absatz 1 Satz 2 BGB), setzt auch die Pauschale dies voraus. In der Zubilligung der Pauschale ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit konkludent enthalten.

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Die Pauschale wird dadurch berechnet, dass das Gericht die Zeit, die der Verfahrenspfleger nach seiner Schätzung voraussichtlich benötigen wird, mit den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG multipliziert, hinzu kommen 4,00 € pro Stunde für die Aufwendungen. Die Pauschale beträgt also pro voraussichtlich anfallender Stunde:

27,00 € im (gesetzlichen) Regelfall,

33,50 € im Fall einer verwertbaren Berufsausbildung,

43,00 € im Fall einer verwertbaren Hochschulausbildung,

jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit der Verfahrenspfleger ihr unterliegt (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VBVG).

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Da die Verfahrenspflegerbestellung im Betreuungsverfahren grundsätzlich erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens endet (s. § 276 FamFG Rn. 5, 8, 58), stellt sich die Frage, ob mit der Pauschalentschädigung auch die Tätigkeit in allen Instanzen abgedeckt ist. Da jedoch für das Erstgericht zur Zeit der Festsetzung der Vergütung nicht absehbar ist, inwieweit weitere Instanzen durchlaufen werden und dort Tätigkeiten des Verfahrenspflegers zu entfalten sein werden, ist die Anordnung des § 277 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 FamFG, wonach dem Verfahrenspfleger weitergehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche nicht zustehen, dahin auszulegen, dass sie nur die jeweilige Instanz betrifft.1So auch Prütting/Helms/Fröschle § 277 FamFG Rn. 52 unter Verweis auf § 158 Abs. 7 FamFG Daraus folgt, dass der Verfahrenspfleger seine Tätigkeit in der höheren Instanz entweder gemäß Absatz 2 nach Aufwand abrechnet oder für die höhere Instanz gesondert eine Pauschale nach Absatz 3 festgesetzt wird. Hierfür ist das Rechtsmittelgericht zuständig.

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Die Pauschalierungsentscheidung ist mit der Beschwerde nach § 58 FamFG angreifbar mit der sich aus § 61 FamFG ergebenden Einschränkung.

Praxishinweis

Im Hinblick auf diese Beschwerdemöglichkeit ist dem Verfahrenspfleger anzuraten, trotz Pauschalierung seinen Zeitaufwand aufzuzeichnen, bis die Pauschalierungsentscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdefrist für den Vertreter der Staatskasse nach § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate beträgt und nur zu laufen beginnt, wenn dem Vertreter der Staatskasse die Entscheidung mitgeteilt wurde. Eventuell kann auf einen Rechtsmittelverzicht hingewirkt werden.

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Zur Fälligkeit der Pauschale ist der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG heranzuziehen: Die Pauschalvergütung wird mit der Beendigung der „Zuziehung“, also mit der Endentscheidung fällig.2So im Ergebnis auch MünchKomm/Schmidt-Recla § 277 FamFG Rn. 18 Sie ist nach § 277 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG im Verwaltungsverfahren zur Zahlung anzuweisen.

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Da § 277 Abs. 3 auf § 2 VBVG nicht verweist, unterliegt die Pauschale keiner Ausschlussfrist, sondern lediglich der Verjährung.3MünchKomm/Schmidt-Recla § 277 FamFG Rn. 18 Hierfür gilt die dreijährige Frist nach § 2 Abs. 3 JVEG.