Fachbücher  Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren  Teil 1 Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)  Buch 1 Allgemeiner Teil  Abschnitt 8 Vollstreckung  Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs  § 89 FamFG Ordnungsmittel  II. Ordnungsmittel 

Werk:
Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Herausgeber:
Rolf Jox/Tobias Fröschle
Autor:
Rolf Jox
Stand:
März 2020
Auflage:
4. Auflage

2. Ordnungshaft

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Die Verhängung von Haft ist nicht nur zur Erzwingung der Herausgabe einer Person, sondern auch zur Durchsetzung der Befolgung einer vom Gericht getroffenen Umgangsregelung zulässig. Die Festsetzung von Ordnungshaft ist zunächst zulässig für den Fall, dass ein verhängtes Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Dabei steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob es die ersatzweise Ordnungshaft bereits zusammen mit dem Ordnungsgeld festsetzt oder erst dann, wenn dieses nicht beigetrieben werden konnte. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn erst nach Feststellung des Beitreibungsausfalles festgestellt werden kann, gegen welchen gesetzlichen Vertreter die Haft festzusetzen ist.1Vgl. OLG Frankfurt OLGReport 2001, 72 Das Gericht kann auch von vorneherein nur Ordnungshaft festsetzen, wenn sichere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Willen des Verpflichteten durch die Verhängung von Ordnungsgeld nicht wird beugen lassen.

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Das Gericht hat bei der Festsetzung die Dauer der Ordnungshaft zu bemessen. Diese beträgt mindestens einen Tag (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB) und darf, auch bei wiederholter Festsetzung wegen derselben Verpflichtung, sechs Monate nicht überschreiten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 FamFG i.V.m. § 802j Abs. 1 ZPO).2Bassenge/Roth/Gottwald § 89 FamFG Rn. 14 Nach Ablauf der sechs Monate ist der Verpflichtete von Amts wegen zu entlassen, ohne dass es einer Aufhebung des Haftbefehls bedürfte, und zwar durch den Leiter der Vollzugsanstalt.3Zöller/Seibel § 802j ZPO Rn. 1 Die Haftdauer beginnt bereits mit der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO), nicht erst mit Einlieferung in die Vollzugsanstalt.4Zöller/Seibel § 802j ZPO Rn. 1

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Für den Vollzug der Ordnungshaft erklärt § 89 Abs. 3 Satz 2 weiterhin § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO für entsprechend anwendbar:

§ 802g ZPO Erzwingungshaft

(1)

In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen.

(2)

Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

§ 802h ZPO Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1)

Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2)

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

§ 802j ZPO Dauer der Haft; erneute Haft

(1)

Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

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Im Hinblick auf den Verweis auf § 802g Abs. 1 Satz 2 ZPO ist anzunehmen, dass für den Vollzug der Ordnungshaft ein Haftbefehl des Gerichts notwendig ist.5Vgl. auch BT-Drucks. 16/6308 S. 218, wonach § 89 FamFG in seiner ursprünglichen Fassung der bis dahin geltenden Rechtslage entsprechen sollte.

Er wird von Amts wegen vom Rechtspfleger ausgestellt (§ 31 Abs. 3 RPflG). Dieser erteilt sodann dem Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 ZPO) den Verhaftungsauftrag.6Keidel/Giers § 89 FamFG Rn. 19 Die Anfechtung von Maßnahmen des Rechtspflegers richtet sich nach § 31 Abs. 6 RPflG.